Claimant v. Social Security Institution (Interlocutory Decision Appeal Admissibility)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertClaimant v. Social Security Institution (Interlocutory Decision Appeal Admissibility) The claimant challenged an initial decision from the social security institution that denied their entitlement to supplementary benefits (EL) from September 2020 and January 2021, leading a lower insurance court to partially uphold the claimant's appeal and remand the case to the administration for further investigation. The Federal Supreme Court (FSC) declared the appeal inadmissible because the lower court's decision was a non-final interlocutory decision, as it did not resolve the merits and merely remanded the case for new findings, thus not meeting the strict requirements for immediate appeal under Art. 93 Abs. 1 BGG; specifically, the claimant failed to demonstrate an irreparable legal disadvantage, and even if the appeal were successful, it would not have led to a final decision, as the claimant only sought to contest the calculation of attributed waived assets rather than a final judgment on the benefits claim. Consequently, the FSC dismissed the appeal as manifestly inadmissible and rejected the request for legal aid due to the lack of prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Social Security Institution (Interlocutory Decision Appeal Admissibility): Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2020 und ab 1. Januar 2021.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to simplified procedure because it was obviously inadmissible.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the appeal.
Cited in the reasoning to discuss the admissibility requirements for appealing an interlocutory decision, although the final decision relied on Art. 108.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_383/2024
Urteil vom 1. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2024 (EL 2023/34).
Erwägungen:
1. Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2020 und ab 1. Januar 2021.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. April 2024 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückwies.
2. Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt Abklärungen tätigen und hernach in der Sache neu verfügen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (
BGE 144 V 280
E. 1.2;
133 V 481
E. 4.2).
Gegen solche selbstständig eröffnete Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (
BGE 144 III 475
E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden
Art. 93 Abs. 1 BGG
alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.
3.1.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa
BGE 146 I 62
E. 5.3;
141 IV 289
E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (
BGE 142 II 20
E. 1.4;
139 V 99
E. 2.4;
136 II 165
E. 1.2.1; vgl. auch
BGE 137 V 314
E. 2.2.1).
Ein solcher nicht wieder gutzumachender (rechtlicher) Nachteil ist für den Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Ihm wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen: Dabei wird er insbesondere die vor Vorinstanz (erfolglos) kritisierte Vermögensverzichtsanrechnung, soweit sich auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkend, thematisieren können (
Art. 93 Abs. 3 BGG
).
3.2.
Selbst wenn die Beschwerde gutgeheissen würde, könnte dies nicht zu einem Endentscheid in der Sache führen, beantragt der Beschwerdeführer doch allein, ihm sei bei der EL-Anspruchsberechnung kein Verzichtsvermögen anzurechnen, nicht hingegen ein Urteil in der Sache.
4. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
.
5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer zu überbinden (
Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel