Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_382/2007 KI-generiert

Unemployment insurance benefit suspension for self-induced unemployment through repeated lateness and fraudulent working time recording.

Geschäftsnummer 8C_382/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the insured's appeal, upholding the lower court's decision and confirming that the unemployment insurance fund's 31-day suspension of benefit entitlement remains in force. The dispute arose from the insured's termination from employment, which the fund deemed self-inflicted due to violations of contractual duties. The court affirmed the lower court's factual finding that the insured repeatedly arrived late and fraudulently recorded working hours, constituting self-induced unemployment under Article 30 para. 1 lit. a AVIG and Article 44 para. 1 lit. a AVIV. The court held that the insured's conduct, including attempts to compensate for negative time balances by claiming unworked hours, warranted a classification of serious misconduct under Article 45 para. 2 lit. c AVIV, justifying the suspension. The insured was ordered to bear the court costs of 500 Swiss francs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Unemployment insurance benefit suspension for self-induced unemployment through repeated lateness and fraudulent working time recording: The dispute arose from the insured's termination from employment, which the fund deemed self-inflicted due to violations of contractual duties. The court affirmed the lower court's factual finding that the insured repeatedly arrived late and fraudulently recorded working hours, constituting self-induced unemployment under Article 30 para. 1 lit. a AVIG and Article 44 para. 1 lit. a AVIV. The court held that the insured's conduct, including attempts to compensate for negative time balances by claiming unworked hours, warranted a classification of serious misconduct under Article 45 para. 2 lit. c AVIV, justifying the suspension. The insured was ordered to bear the court costs of 500 Swiss francs.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung Einstellung der Arbeitslosenentschädigung betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches Arbeitslosigkeit Leistungsanspruch Pflichtverletzung Berufsfehltreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 95 lit. a BGG
Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
Art. 97 Abs. 1 BGG
1.1 Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht.
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
Gestützt auf diese Erwägungen schloss das kantonale Gericht zu Recht auf eine zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung berechtigende selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art.
Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
a AVIG ), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ; BGE 124 V 234 E.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 BGG

Costs of the judicial proceeding are imposed on the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

200 2024 68 (2025-04-04) · be
Unemployment Fund v. Claimant: Suspension of Benefits Due to Grave Fault
«…preuve formelle d'aucun avertissement écrit (un tel avertissement n’étant du reste pas exigé selon la jurisprudence; TF 8C_382/2007 du 7 février 2008 c. 5), on ne peut pour autant faire fi des mentions constantes de l'employeur, à propos du fait que l…»
200 2025 3 (2025-03-13) · be
Claimant Suspended from Unemployment Benefits for Animal Mistreatment Leading to Immediate Dismissal
«…ön- nen und -müssen des Versicherten um die Möglichkeit, durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (Urteil des BGer 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5). Dies war vorliegend eindeutig der Fall. Durch sein Verhalten nahm der Beschwerdeführer eine…»
200 2014 787 (2015-04-01) · be
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Repeated Duty Violations
«…[heute BGer] vom 14. Juli 2004, C 254/03, E. 2 und vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 4 sowie des BGer vom 7. Februar 2008, 8C_382/2007, E. 6). Sofern keine Schuldminderungsgründe, beispielsweise eine familiäre Zwangslage oder irrtümliche Annahmen über de…»
S 2014 91 (2014-09-03) · gr
Unemployment Benefit Suspension Overturned Due to Insufficient Evidence of Self-Inflicted Job Loss
«…ssen des Versicherten um die Möglichkeit, durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2007 vom 7. Februar 2007 E.5). Es -7- genügt, dass das allgemeine Verhalten der…»
S 2014 91 (2014-09-03) · gr
Unemployment Benefits Suspension Overturned Due to Insufficient Proof of Self-Inflicted Unemployment
«…ssen des Versicherten um die Möglichkeit, durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2007 vom 7. Februar 2007 E.5). Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. En…»
200 2013 634 (2014-04-11) · be
Driver Unemployment Benefits Suspension for Crane Accident
«…t en compte l’ensemble des circonstances, être qualifiée de grave (parmi d’autres, TF 8C_22/2008 du 5 mars 2008 c. 4.1, 8C_382/2007 du 7 février 2008 c. 6, C 185/05 du 20 octobre 2005 c. 3, , C 254/03 du 14 juillet 2004 c. 2 et C 371/01 du 4 juin 2002…»
200 2013 1130 (2014-03-06) · be
Unemployment Benefits Suspension Upheld Due to Severe Employee Misconduct and Insubordination
«…eren Bereich angesiedelt werden (vgl. bspw. Entscheide des BGer vom 14. Juli 2004, C 254/03, E. 2, vom 7. Februar 2008, 8C_382/2007, E. 6, und vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 4). Sofern kein Schuldminderungsgrund, bei- spielsweise eine familiäre Zwangs…»
8C_873/2013 (2014-01-17)
Hotel Employee Dismissed for Buffet Theft: Unemployment Suspension Upheld
«…instellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV ; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteile 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 6 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 254/03 vom 14. Juli 2004 E. 2 in fine sowie C 371/01 v…»
8C_606/2010 (2010-08-20)
Engineer Misconduct Justifies Unemployment Benefit Suspension
«…instellung ( Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV ; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteile 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 6 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 254/03 vom 14. Juli 2004 E. 2 in fine sowie C 371/01 v…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_382/2007

Urteil vom 7. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Hauptgasse 20, 4600 Olten,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA, Neumarkt 2, 5200 Brugg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1960 geborene G.________ war seit 1. September 2002 als Systemadministrator bei der Firma A.________ AG angestellt. Am 27. Februar 2006 kündigte diese ihm das Arbeitsverhältnis fristlos, worauf er sich bei der Arbeitslosenkasse SYNA, zur Arbeitsvermittlung anmeldete und Taggelder ab 28. Februar 2006 beantragte. Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 stellte die Kasse G.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2006 hielt sie an ihrer Auffassung fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juni 2007 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ die Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter eine angemessene Reduktion der Einstellungsdauer, beantragen.

Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art. 97).

1.1 Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen dem Willkürverbot widersprechen oder unter Verletzung einer anderen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Urteil 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.4; vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG , die dem Richter geradezu in die Augen springen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; vgl. auch BGE 9C_292/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 2).

1.2 Sachverhaltsfeststellungen sind Feststellungen auf Grund eines Beweisverfahrens, namentlich auch Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie z.B. was jemand wusste oder nicht wusste (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 12 zu Art. 97; BGE 124 III 182 E. 3 S. 184; siehe auch Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 28 f. zu Art. 95). Rechtsfragen sind demgegenüber das richtige Verständnis von Rechtsbegriffen und die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnormen (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 13 zu Art. 97; Schott, a.a.O., N 28 zu Art. 95).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ; BGE 124 V 234 E. 3b S. 236; ARV 1998 Nr. 9 41 E. 2b S. 44; 1993/94 Nr. 26 181 E. 2a S. 183; Urteil C 14/03 vom 27. August 2003 E. 1.2), sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung ( Art. 45 Abs. 2 AVIV ) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch eigenes Verschulden eingetreten ist und er deswegen zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung um 31 Tage eingestellt wurde. Die 31 Tage liegen am untersten Ende der in Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV für ein schweres Verschulden vorgesehenen Einstellungstage (31 bis 60).

4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Belege, Aussagen der damaligen Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers auf wiederholt verspätetes morgendliches Erscheinen am Arbeitsplatz seit Oktober 2005 bis zur Kündigung per Ende Februar 2006 geschlossen. Sodann verglich sie die elektronisch erfassten Zutritte des Versicherten, insbesondere der Samstage, mit den von ihm beim Arbeitgeber abgerechneten Arbeitszeiten und stellte dabei fest, dass er im Unterschied zu werktags das Gebäude innerhalb der abgerechneten Arbeitszeit regelmässig einmal verlassen und später wieder betreten hatte, wobei auf Grund der zwischen dem zweiten Zutritt zum Gebäude und dem geltend gemachten Arbeitsende jeweils gelegenen Zeitraum das Nachholen des versehentlich ausgebliebenen "Ausstempeln" beim Arbeitszeiterfassungssystem, von einer Ausnahme abgesehen, auszuschliessen sei. Das kantonale Gericht folgerte daraus, der Versicherte habe sich an den Samstagen wiederholt nicht beruflich begründet von der Arbeitsstätte entfernt, ohne sich zugleich beim Zeiterfassungssystem auszutragen, was mit Blick auf die gesamten Umstände, insbesondere das Bestehen eines erheblichen Minussaldos auf dem Arbeitszeitkonto, als Versuch, sich unrechtmässig Arbeitszeit anzueignen, gewertet werden müsse.

Diese Erwägungen, die eine Sachverhaltsfeststellung darstellen, sind nicht offensichtlich unrichtig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen oder er stellt der Beweiswürdigung des kantonalen Versicherungsgerichts seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne eine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinreichend geltend zu machen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG ), was weitere Ausführungen dazu hinfällig macht (E. 1.1 hiervor).

5. Gestützt auf diese Erwägungen schloss das kantonale Gericht zu Recht auf eine zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung berechtigende selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV . Wie bereits von der Vorinstanz dargetan, bedarf es hierfür nicht eines Fehlverhaltens des Versicherten, das die Arbeitgeberin zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würde. Ebenso wenig ist eine der Kündigung vorangegangene Abmahnung durch die Arbeitgeberin erforderlich. Entscheidend ist allein das Wissen bzw. das Wissenkönnen und -müssen des Versicherten um die Möglichkeit, durch sein Handeln eine Kündigung zu bewirken (Urteil 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1, mit Verweis auf Urteile C 277/06 vom 3. April 2007 E. 2 und C 282/00 vom 11. Januar 2001 E. 2b; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 831), was angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten (E. 4 hiervor) mit der Vorinstanz zu bejahen ist.

6. Was die vorinstanzliche Wertung des Verschuldens als schwer im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV anbelangt, so ist diese nicht zu beanstanden, zumal der Versicherte nicht nur über einen längeren Zeitraum wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen ist, sondern auch zwischenzeitig generierte Minusstunden durch das Erfassen von tatsächlich nicht geleisteter Arbeitszeit mehrfach zu kompensieren versuchte. Zwar mag es aus Sicht des Beschwerdeführers unverständlich gewesen sein, dass ihn die Firma im Wissen um seine neben der Arbeit absolvierte Weiterbildung und der damit verbundenen Zusatzbelastung wie die übrigen Mitarbeiter zum Frühdienst eingeteilt hat. Ein mehrfaches Zuspätkommen und unrechtmässiges Aneignen von Arbeitszeit ist damit aber nicht begründet.

7. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Widmer