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8C_381/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Social Assistance Provisional Payment Case

Geschäftsnummer 8C_381/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a decision from the Social Authority of Uster, which was related to a previous ruling by the district council concerning the discontinuation of a temporary social assistance payment. The cantonal court chose not to proceed with this appeal due to the absence of a current legal interest, as the main issue had already been adjudicated. The court also denied the complainant's request for legal aid, requiring them to pay a reduced court fee. The complainant failed to adequately demonstrate how the initial findings were factually incorrect or legally flawed, thus resulting in the Federal Tribunal's decision not to entertain the appeal any further.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Social Assistance Provisional Payment Case: The cantonal court chose not to proceed with this appeal due to the absence of a current legal interest, as the main issue had already been adjudicated. The court also denied the complainant's request for legal aid, requiring them to pay a reduced court fee. The complainant failed to adequately demonstrate how the initial findings were factually incorrect or legally flawed, thus resulting in the Federal Tribunal's decision not to entertain the appeal any further.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Abschlagszahlung schwerer Härtefall Prozessvoraussetzung vereinfachtes Verfahren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the basis for waiving the imposition of court costs, exceptionally.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

9D_13/2024 (2024-09-23)
Refusal of Cost Waiver After Denial of Legal Aid Due to Lack of Prospects for Success
«…iederum auf Fr. 570.- (vollständig zulasten der Beschwerdeführerin). Das Bundesgericht bestätigte dies mit den Urteilen 8C_381/2023 vom 2. Juni 2023 bzw. 8C_544/2023 vom 15. September 2023, indem es auf die jeweilige Beschwerde nicht eintrat. 1.2. Am…»
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«…mit einem möglichen Rechtsvertreter ersucht wird (E. 2 hiervor; siehe auch Urteile 8C_390/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3; 8C_381/2023 vom 15. Juni 2023 E. 3 und 8C_362/2023 vom 6. Juni 2923 E. 3; je mit Hinweisen). 6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Sa…»
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«…ngangs aufgezeigten Mindestanforderungen genügende Beschwerde einzureichen (Urteile 8C_390/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3; 8C_381/2023 vom 15. Juni 2023 E. 3 und 8C_362/2023 vom 6. Juni 2923 E. 3; je mit Hinweisen). 4. Da dieser Begründungsmangel offensi…»
8C_544/2023 (2023-09-15)
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«…z 2 BGG kann indessen ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (bereits so: Urteil 8C_381/2023 vom 15. Juni 2023). Inskünftig darf die Beschwerdeführerin indessen bei gleich bleibender Rechtsmittelführung mit diese…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_381/2023

Urteil vom 15. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Uster, vertreten durch die Sozialbehörde, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2023 (VB.2023.00157).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht trat mit Verfügung vom 4. April 2023 auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirkstrats Uster vom 7. Februar 2023 erhoben Beschwerde wegen Wegfalls eines aktuellen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des auf eine vorsorgliche Ausrichtung von Sozialhilfe abzielenden Begehrens nicht ein, nachdem in der Sache selbst bereits entschieden worden war. Zugleich verweigerte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihr reduzierte Gerichtskosten von insgesamt Fr. 570.-.

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies, ohne indessen hinreichend aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, allein auf die schwierigen Umstände zu verweisen, in welchen sie sich befindet, weil sich die Beschwerdegegnerin bis heute weigerte, ihr Sozialhilfegelder auszurichten, zumal ebendies im Rahmen des bereits angehobenen Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid in der Hauptsache auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfbar ist. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters entbindet nicht von der Pflicht, innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine den eingangs aufgezeigten Mindestanforderungen genügende Beschwerde einzureichen (Urteile 8C_561/2021 vom 29. September 2021 und 6B_436/2021 vom 23. August 2021 E. 4 und 6B_1154/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3),

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel