Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_380/2017 KI-generiert

Insured Person v. Federal Supreme Court (Invalidity Pension Termination)

Geschäftsnummer 8C_380/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was originally granted a half invalidity pension following a traffic accident in December 2003, which led him to apply for benefits in 2004. After several evaluations and a confirmation of his ongoing eligibility for the pension in 2011, a revision process initiated by the relevant authority led to the suspension of his pension starting in February 2015, due to a determination that he was no longer subject to significant medical impairment. The individual contested this decision, but the appeal was dismissed, with the administrative court affirming the conclusion that his condition did not justify continued pension benefits based on legal criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Insured Person v. Federal Supreme Court (Invalidity Pension Termination): After several evaluations and a confirmation of his ongoing eligibility for the pension in 2011, a revision process initiated by the relevant authority led to the suspension of his pension starting in February 2015, due to a determination that he was no longer subject to significant medical impairment. The individual contested this decision, but the appeal was dismissed, with the administrative court affirming the conclusion that his condition did not justify continued pension benefits based on legal criteria.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Einstellung der Rente medizinisches Sachverständigengutachten Invalidenversicherung Versicherteneigenschaft Krankenversicherung Teilarbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed due to hopelessness (Aussichtslosigkeit).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant following the dismissal of the appeal and the request for legal aid.

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S 2021 117 (2022-01-25) · gr
Disability Appeal Dismissed: Expert Opinion Valid Despite Language Concern
«…rteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E.4.3, 9C_342/2018 vom 19. September 2018 E.2, 8C_380/2017 vom 7. August 2017 E.5, 9C_857/2016 vom 7. Februar 2017 E.3.2.1, 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E.4.2.2, 9C…»
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«…wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebilds bloss verstärken (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2017, 8C_380/2017, E. 3.3 mit Hinweisen). 2.3 Die auf einem Invaliditätsgrad von 50% basierende halbe Rente wurde der Beschwerdeführeri…»
IV.2016.115 (2018-08-17) · sg
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«…wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebilds bloss verstärken (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2017, 8C_380/2017, E. 3.3 mit Hinweisen). 2.3 Die auf einem Invaliditätsgrad von 50% basierende halbe Rente wurde der Beschwerdeführeri…»
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«…wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebilds bloss verstärken (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2017, 8C_380/2017, E. 3.3 mit Hinweisen). 2.2 Dr. C.___ diagnostizierte im Rahmen seiner Begutachtung vom 6. September 2005 eine prolon…»
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«…wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebilds bloss verstärken (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2017, 8C_380/2017, E. 3.3 mit Hinweisen). 2.2 Dr. C.___ diagnostizierte im Rahmen seiner Begutachtung vom 6. September 2005 eine prolon…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_380/2017

Urteil vom 7. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Mazedonien,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,

vom 7. April 2017.

Sachverhalt:

A. Der 1961 geborene A.________ war zuletzt als Chauffeur erwerbstätig gewesen, als er sich am 6. Juli 2004 unter Hinweis auf einen im Dezember 2003 erlittenen Auffahrunfall bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und Beizug der Akten der Unfallversicherung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. September 2005 ab 1. September 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Nach seinem Wegzug nach Mazedonien bestätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) am 18. Mai 2011 die laufende Rente, da eine Überprüfung keine anspruchsbeeinflussende Änderung der medizinischen Verhältnisse ergeben habe.

Nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (AS 2011 5959) tätigte die IVSTA erneut medizinische Abklärungen und hob schliesslich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die laufende Rente mit Verfügung vom 26. November 2014 per 1. Februar 2015 auf.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. April 2017 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt A._________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung und des Gerichtsentscheides auch über den 1. Februar 2015 hinaus mindestens ein halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IVSTA zurückzuweisen, subeventuell seien ihm Wiedereingliederungsmassnahmen zuzusprechen und die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter auszurichten. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Aufhebung der halben Rente auf den 1. Februar 2015 hin bestätigte.

3.

3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

3.3. Rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200) sind laufende Renten vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG nur auszunehmen,

wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Sodann bestimmt sich die Anwendung der SchlB IVG danach, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zum Teil aufgrund eines syndromalen Gesundheitsschadens zugesprochen worden ist. Beim Vorliegen sowohl syndromaler wie nicht syndromaler Gesundheitsschäden hängt die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG sodann davon ab, dass letztere die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Damit bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich, wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkten (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6).

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache überwiegend auf einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild beruht und die rein somatischen Diagnosen nicht selbstständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen haben. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Folgen des Auffahrunfalls vom 17. Dezember 2003, da sie organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung objektiv nachweisbar waren, als unklare Beschwerden betrachtet hat (vgl. BGE 136 V 279 ). Der Beschwerdeführer legt keine anderen Ausschlussgründe dar, die gegen eine Anwendung von lit. a SchlB IVG sprechen würden. Somit durfte die IV-Stelle in Anwendung dieser Norm den Rentenanspruch für die Zukunft neu prüfen, ohne das eine Änderung des Gesundheitszustandes hätte nachgewiesen werden müssen. Entsprechend kann der Versicherte auch aus dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. B.________ vom 15. Mai 2011, wonach sich die Situation des Versicherten nicht verbessert habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann, ebenfalls in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8./17. Februar 2014 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte jedenfalls in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Zwar wurde das Gutachten tatsächlich noch nicht mit Blick auf BGE 141 V 281 erstellt; da aber in ihm gar keine Diagnose mehr gestellt wird, welche unter diese Rechtsprechung fallen würde, entfällt auch eine Auseinandersetzung mit dieser (vgl. auch Urteil 8C_32/2017 vom 12. April 2017 E. 3.2 und 8C_130/2016 vom 16. August 2016 E. 4.5). Entgegen den Vorbringen des Versicherten wurde im Gutachten auch nicht mit Blick auf die vor BGE 141 V 281 bestehende Überwindbarkeitspraxis ein invalidisierender Gesundheitsschaden verneint (vgl. auch Urteil 8C_797/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3); vielmehr hielten die Experten fest, mangels entsprechender Diagnosen müsste auf die Kriterien dieser Praxis nicht näher eingegangen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, besteht kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise darin, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 7. Januar 2015 weiterhin von einem schwereren Gesundheitsschaden ausgeht. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die angebliche Kürze der Exploration und für das subjektive Empfinden des Versicherten resp. seiner Tochter.

6. Damit durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzten, davon ausgehen, dass der Versicherte zumindest in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Daraus folgt gemäss dem vorinstanzlichen, vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestrittenen, Einkommensvergleich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens 8 %. Da sich der Versicherte, wie er in seiner Beschwerde selber noch einmal bestätigt, subjektiv nicht leistungsfähig fühlt, durften Vorinstanz und Verwaltung die laufende Rente aufheben, ohne dass zunächst Massnahmen zur Wiedereingliederung im Sinne von Ziff. 2 und 3 lit. a SchlB hätten durchgeführt werden müssen. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen.

7. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold