Federal Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal for Formal Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of a Swiss canton regarding accident insurance. The complaint was submitted to the Federal Tribunal, which determined that the notice of appeal did not meet the necessary legal requirements, as it failed to adequately address the essential considerations from the lower court's ruling. Furthermore, the tribunal found that the grounds for the appeal were insufficient and ruled it inadmissible, leading to the dismissal of the application for free legal representation while also waiving court costs due to the circumstances of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal for Formal Defects: The complaint was submitted to the Federal Tribunal, which determined that the notice of appeal did not meet the necessary legal requirements, as it failed to adequately address the essential considerations from the lower court's ruling. Furthermore, the tribunal found that the grounds for the appeal were insufficient and ruled it inadmissible, leading to the dismissal of the application for free legal representation while also waiving court costs due to the circumstances of the case.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter the merits of the appeal because it was manifestly inadmissible.
The request for free legal assistance (Verbeiständung) was rejected because the appeal lacked prospects of success.
The Tribunal decided to waive the court fees due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_380/2015
Urteil vom 5. Juni 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. April 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 26. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. April 2015 (zugestellt am 23. April 2015),
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 26. Mai 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Verneinung der adäquaten Kausalität sowie dem per 31. Oktober 2013 verfügten Fallabschluss auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), zumal eine Verbesserung der ungültigen Beschwerde nach Ablauf der - nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) - Rechtsmittelfrist ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz