Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_379/2018 KI-generiert

Non-Admission of Appeal for Failure to Submit Decision and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_379/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a social security dispute concerning disability insurance, where the complaint was directed against a decision made by the Zurich Social Insurance Court. The appellant failed to provide the necessary documentation required for their appeal, including the original decision they were contesting. After the court provided a deadline for submission and the appellant did not comply, the court concluded that it could not accept the appeal due to these procedural deficiencies and the lack of a valid submission in accordance with legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Non-Admission of Appeal for Failure to Submit Decision and Insufficient Substantiation: The appellant failed to provide the necessary documentation required for their appeal, including the original decision they were contesting. After the court provided a deadline for submission and the appellant did not comply, the court concluded that it could not accept the appeal due to these procedural deficiencies and the lack of a valid submission in accordance with legal requirements.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) gesetzliche Verfahrensfrist materielle Voraussetzungen Untätigkeitsklage Verletzung der Begründungspflicht Beschwerdelegitimation mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs are waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_379/2018

Urteil vom 23. Mai 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. März 2018 (IV.2017.01029).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. April 2018 gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2018,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2018, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 29. März 2018 (gegen den sich die Beschwerde richtet) fehle und dieser Mangel bis spätestens am 11. Mai 2018 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass die Verfügung vom 1. Mai 2018 vom Beschwerdeführer nicht bei der Post abgeholt und in der Folge an das Bundesgericht zurückgesandt worden ist, weshalb sie nach Gesetz ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) und Rechtsprechung ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.) am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (Mittwoch, 2. Mai 2018), somit am Mittwoch, 9. Mai 2018, als zugestellt gilt,

dass die gesetzte Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (11. Mai 2018) ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ),

dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe auch diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klarerweise nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Mai 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz