Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_379/2007 KI-generiert

Invalidity insurance pension revision under Article 17 ATSG: material improvement in psychological health as a valid ground for reducing a full pension.

Geschäftsnummer 8C_379/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the insured person's appeal and upheld the reduction of his full disability pension to a quarter pension. The cantonal court's decision and the administrative revision order of December 8, 2006 remain in force, reducing the pension as of February 1, 2007 based on a 44% disability degree. The dispute concerned the revision of an invalidity insurance pension under Article 17 ATSG, where the insured argued that the reduced disability degree reflected a changed assessment of an unchanged health condition rather than a material change in circumstances. The Court found a valid revision ground because medical records showed a significant improvement in the insured's psychological condition before a new accident in May 2004, and further improvement afterward, meaning the health status was not essentially unchanged between the original 1996 pension award and the 2006 revision decision. The Court applied the standard that a pension may be revised upon a material change in the health condition or its occupational impact, and that a reassessment of the same facts alone does not justify revision, but here the improvement was real and sufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Invalidity insurance pension revision under Article 17 ATSG: material improvement in psychological health as a valid ground for reducing a full pension: The cantonal court's decision and the administrative revision order of December 8, 2006 remain in force, reducing the pension as of February 1, 2007 based on a 44% disability degree. The dispute concerned the revision of an invalidity insurance pension under Article 17 ATSG, where the insured argued that the reduced disability degree reflected a changed assessment of an unchanged health condition rather than a material change in circumstances. The Court found a valid revision ground because medical records showed a significant improvement in the insured's psychological condition before a new accident in May 2004, and further improvement afterward, meaning the health status was not essentially unchanged between the original 1996 pension award and the 2006 revision decision. The Court applied the standard that a pension may be revised upon a material change in the health condition or its occupational impact, and that a reassessment of the same facts alone does not justify revision, but here the improvement was real and sufficient.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Revision der Invalidenrente Verbesserung des Gesundheitszustands wesentliche Sachverhaltsänderung Bemessung des Invaliditätsgrades ganze Rente Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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«…tlichen unverä ndert geblie- benen Sachverhalts dar (BGE 112 V 372 E.2b; Urteil des Bundesgerichts vom 22.Januar 2008, 8C_379/2007, E. 2). Die Beantwortung der Frage, ob eine massgebende Ä nderung in den we- sentlichen Verhältnissen eingetreten ist,…»
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«…lichen unverä ndert gebliebenen Sachverhalts dar (BGE 112 V 372 E.2b; Urteil des Bundesge- richts vom 22.Januar 2008, 8C_379/2007, E. 2). Die Beantwortung der Frage, ob eine massge- bende Ä nderung in den wesentlichen Verhältnissen eingetreten ist,…»
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«…Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2011, 8C_379/2007, E. 4.2.2.1). Dasselbe gilt bei ganztägigem Pensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit (vgl. im Gegensatz zu anderen Urt…»
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Disability Pension Calculation Following Upheld Vocational Measure Rejection
«…Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2011, 8C_379/2007, E. 4.2.2.1). Dasselbe gilt bei ganztägigem Pensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit (vgl. im Gegensatz zu anderen Urt…»
IV.2016.420.IV.2017 (2017-08-15) · sg
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«…Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer entlöhnt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2011, 8C_379/2007, E. 4.2.2.1). Dasselbe gilt bei ganztägigem Pensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit (vgl. im Gegensatz zu anderen Urt…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_379/2007

Urteil vom 22. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Ivo Zellweger, Stadtturmstrasse 19, AZ Hochhaus, 5400 Baden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 17. April 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1952 geborenen S.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. September 1994 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen der darauffolgenden Revisionsverfahren wurde die ganze Rente am 11. September 1997 und am 21. November 2000 bestätigt. Am 18. Mai 2004 verunfallte der Versicherte erneut. Aufgrund der daraufhin eingeholten medizinischen Unterlagen setzte die IV-Stelle mit der gestützt auf den Vorbescheid vom 11. August 2006 erlassenen Verfügung vom 8. Dezember 2006 revisionsweise die ganze Rente des Versicherten per 1. Februar 2007 auf eine Viertels-Rente (Invaliditätsgrad: 44 %) herab.

B. Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Mai 2007 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt S.________, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2006 und des kantonalen Gerichtsentscheides weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten.

Während die IV-Stelle und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch des S.________ um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen, da die Gewerkschaft Unia dem Versicherten mit Schreiben vom 21. Juni 2007 eine Kostengutsprache für das bundesgerichtliche Verfahren erteilt hatte.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss dem anwendbaren Art. 132 Abs. 1 BGG prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. Es kann gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsververletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.

1.3 Die Vorinstanz verletzt materielles Recht, wenn sie nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt, die zu seiner Anwendung nötig sind. Soweit es um die Anwendung von Bundesrecht geht, ist die unvollständige Sachverhaltsfeststellung somit eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente vor und nach dem 1. Januar 2004 ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der jeweils anwendbaren Fassung), zur Invalidität ( Art. 8 ATSG ), zur Aufgabe der medizinischen Fachpersonen bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zu den Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente ( Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV ) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass nach der Rechtsprechung die Rente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar ist, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben ( BGE 105 V 29 ). Unerheblich ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes ( BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Zu ergänzen ist, dass für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Rahmen eines Revisionsverfahren die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, den zeitlichen Referenzpunkt bildet ( BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

3. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung, mithin im Dezember 2006, unter Mitberücksichtigung der Folgen des Ereignisses vom 18. Mai 2004 in einer leichten Arbeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Gestützt darauf ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 44 %. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellung sowie die Bemessung der Invalidität nicht als falsch gerügt; es ist kein Grund ersichtlich, diese von Amtes wegen zu überprüfen.

4. Der Beschwerdeführer rügt, es liege kein Revisionsgrund vor. Der unterschiedliche Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 17. April 1996 (100 %) und gemäss Verfügung vom 8. Dezember 2006 (44 %) beruhe nicht auf einer Veränderung des Sachverhaltes, sondern bloss auf einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes.

4.1 Das kantonale Gericht hat bezüglich der Sachlage im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 17. April 1996 einzig festgehalten, dem Versicherten sei eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Damit traf es lediglich eine Feststellung darüber, wie der Sachverhalt damals von der Verwaltung gewürdigt wurde. Keine Feststellung hat die Vorinstanz dazu getroffen, wie sich der Sachverhalt im Jahre 1996 bzw. bei der letzten Überprüfung der Rente im November 2000 präsentierte. Eine solche Feststellung ist aber nötig, um beurteilen zu können, ob der nunmehr auf 44 % festgesetzte Invaliditätsgrad auf einem veränderten Sachverhalt oder auf einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes beruht. Das kantonale Gericht hat damit nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt, die zur Anwendung von Bundesrecht notwendig sind; damit hat es im Sinne von Art. 95 lit. a BGG Bundesrecht verletzt.

4.2 Beruht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG , so kann das Bundesgericht ihn von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ).

4.2.1 Gemäss dem Bericht des Dr. med. M.________, Oberarzt an der Neurologischen Klinik des Spitals X.________, vom 28. März 1995 bestand aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für schwere körperliche Arbeiten, bei denen die Schultermuskulatur eingesetzt werden muss. Für leichtere Arbeiten mit vorwiegendem Einsatz der Hände bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem Bericht der Ärzte der Klinik B.________ vom 22. Dezember 1995 litt der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Störung und an einer chronifizierten Somatisierungsstörung. Obwohl während der Hospitalisation eine Aufhellung der depressiven Störung und ein erholsameres Schlafverhalten erreicht werden konnte, war der Versicherte aufgrund seiner psychosomatischen Erkrankung als 100 % arbeitsunfähig zu betrachten.

4.2.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, ihm sei trotz einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit eine volle Invalidenrente zugesprochen worden. Aufgrund der echtzeitlichen Akten erscheint vielmehr die Annahme des Dr. med. R.________ laut MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2006, dass die ursprüngliche Berentung aufgrund der psychischen Beschwerden erfolgte, als nachvollziehbar und plausibel. Von ihr ist somit auszugehen.

4.2.3 Der Beschwerdeführer hat letztinstanzlich noch einmal bestätigt, dass er in der Zeit unmittelbar vor dem Unfall vom 18. Mai 2004 beabsichtigte, eine Taxifahrerausbildung zu absolvieren und diesen Beruf alsdann mindestens teilzeitlich auszuüben. Er wurde in diesem Bestreben von seinem Hausarzt, Dr. med. E.________ (FMH für Allgemeinmedizin), unterstützt. Wie dieser Arzt in seinem Schreiben vom 5. Januar 2005 festhält, hat der Unfall im Jahre 2004 diese Pläne indessen mindestens vorübergehend zu nichte gemacht.

4.2.4 Der Versicherte fühlte sich somit in der Zeit vor dem Unfall vom 18. Mai 2004 subjektiv in der Lage, mindestens teilzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch wenn sich daraus noch nicht ergibt, dass die psychischen Beschwerden ganz überwunden waren, ist doch anzunehmen, dass nunmehr die Ressourcen für eine mindestens teilzeitliche Arbeitsaufnahme vorhanden waren, hätte doch ansonsten der Hausarzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Bestreben unterstützt. Damit lag eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber dem Zustand, wie er von den Ärzten der Klinik B.________ am 22. Dezember 1995 beschrieben wurde, vor. Daraus folgt, dass in der Zeit vor dem 18. Mai 2004 ein Revisionsgrund bestanden hat.

4.3 Auch wenn das Ereignis vom 18. Mai 2004 zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hat, so entfällt der Revisionsgrund nicht nachträglich. Zudem ist laut MEDAS-Gutachten in der Zeit zwischen dem Unfallereignis und der Revisionsverfügung erneut eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Bei einem solchen Geschehnisverlauf kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Zustand zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (17. April 1996) bzw. der letzten Überprüfung der Rente (21. November 2000) und demjenigen der Revisionsverfügung (8. Dezember 2006) im Wesentlichen gleich geblieben wäre. Aus hausärztlicher Sicht war denn auch nach dem Unfall eine Tätigkeit als Taxifahrer mindestens teilweise zumutbar. Da die Revisionsverfügung erst nach dem Unfallereignis erging, sind auch die andauernden Folgen dieses Ereignisses in die Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes einzubeziehen.

4.4 Da ein Revisionsgrund vorgelegen hat und der Invaliditätsgrad im Dezember 2006 unter Mitberücksichtigung der andauernden Folgen des Ereignisses vom 18. Mai 2004 nur noch 44 % betrug, waren die Revisionsverfügung vom 8. Dezember 2006 und der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Mai 2007 im Ergebnis rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer