Dismissal of Appeal for Failure to Cure Procedural Defects in Supplementary Benefit Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die Beschwerde vom 22. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (unvollständiger angefochtener Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. Juni 2025 angesetzten, am 7. Juli 2025 abgelaufenen (
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Cure Procedural Defects in Supplementary Benefit Claim: nicht genügt, zumal die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für die Jahre 2021 bis 2024 beantragt, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das diesbezügliche vorinstanzliche Nichteintreten - weil ausserhalb des durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2024 vorgegebenen Streitgegenstand liegend - Bundesrecht verletzen soll (vgl.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure based on these provisions.
Used to waive the collection of court costs in this specific case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_378/2025
Urteil vom 26. Juli 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025 (EL 200 2024 828).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (unvollständiger angefochtener Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. Juni 2025 angesetzten, am 7. Juli 2025 abgelaufenen (
Art. 44 - 48 BGG
) Nachfrist behoben hat; die entsprechende Eingabe wurde erst am 8. Juli 2025 der schweizerischen Post übergeben, dass abgesehen davon die Beschwerde den minimalen Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
nicht genügt, zumal die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für die Jahre 2021 bis 2024 beantragt, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das diesbezügliche vorinstanzliche Nichteintreten - weil ausserhalb des durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2024 vorgegebenen Streitgegenstand liegend - Bundesrecht verletzen soll (vgl.
BGE 123 V 335 ),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Juli 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel