Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_378/2011 KI-generiert

Inadmissibility of Invalidity Insurance Appeal Due to Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_378/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning decisions made by the insurance court of a canton regarding disability insurance. The appellant filed a complaint against the court's ruling from April 19, 2011, and submitted a follow-up request on May 18, 2011, after being informed of deficiencies in her initial submission. However, the Federal Tribunal found that her appeals lacked sufficient legal reasoning, failing to adequately address the factors relevant to the prior court's decision, and determined that it could not recognize the appeal as valid, ultimately resulting in the dismissal of the complaint without incurring court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Invalidity Insurance Appeal Due to Formal Deficiencies: The appellant filed a complaint against the court's ruling from April 19, 2011, and submitted a follow-up request on May 18, 2011, after being informed of deficiencies in her initial submission. However, the Federal Tribunal found that her appeals lacked sufficient legal reasoning, failing to adequately address the factors relevant to the prior court's decision, and determined that it could not recognize the appeal as valid, ultimately resulting in the dismissal of the complaint without incurring court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Beweismängel Formerfordernisse Verfassungswidrigkeit Insolvenz des Versicherers ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited to justify the exceptional decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_378/2011

Urteil vom 1. Juni 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. April 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der R.________ vom 10. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. April 2011,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Mai 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 12. Mai 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an die Versicherte vom 16. Mai 2011, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von der Versicherten dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 18. Mai 2011 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. und 18. Mai 2011 diesen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie, abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren, keine ausreichende Begründung enthalten, indem sich die Versicherte nicht in hinreichend substanziierter und konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der in E. II/6 ff. [S. 8 ff.] vorgenommenen Beweiswürdigung) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl die Versicherte den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Mai 2011 nachgereicht hat,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz