Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_376/2022 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal Rejected for Non-Compliance with Formal Requirements

Geschäftsnummer 8C_376/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving an individual challenging a decision by the Insurance Court of the Canton of Aargau regarding their entitlement to unemployment benefits. The issue arose from the Office for Economy and Labor of the Canton of Aargau suspending the individual's entitlement to twelve daily benefits due to insufficient efforts to find employment in August 2021. The complainant failed to provide a substantial argument against the previous court's findings within the required 30-day period, resulting in the Federal Tribunal dismissing the appeal due to its inadequacy in addressing the legal reasoning of the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefits Suspension Appeal Rejected for Non-Compliance with Formal Requirements: The issue arose from the Office for Economy and Labor of the Canton of Aargau suspending the individual's entitlement to twelve daily benefits due to insufficient efforts to find employment in August 2021. The complainant failed to provide a substantial argument against the previous court's findings within the required 30-day period, resulting in the Federal Tribunal dismissing the appeal due to its inadequacy in addressing the legal reasoning of the lower court's decision.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren gesetzliche Formmängel Einhaltung der Formvorschriften Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a manifest defect in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_376/2022

Urteil vom 30. Juni 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2022 (VBE.2021.555).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Juni 2022 gegen das A.________ am 20. Mai 2022 ausgehändigte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Mai 2022,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 9. Juni 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 20. Juni 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb das Amt den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf zwölf Taggeldereinstellen durfte,

dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Umfang der Arbeitsbemühungen im August 2021 offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden, zur Einstellung der Anspruchsberechtigung wegen unzureichenden Arbeitsbemühungen führenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich seine Vorbringen vielmehr in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen,

dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel