Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_376/2016 KI-generiert

Dismissal of Social Insurance Appeal for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 8C_376/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the decision of the Administrative Court of Bern, which had dismissed their appeal due to a lack of willingness to contest the decision. The individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, but the tribunal found that the submissions did not meet the necessary legal requirements for adequately challenging the prior ruling, as they did not address the procedural dismissal nor articulate any rights violations or errors in fact or law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Social Insurance Appeal for Failure to Meet Formal Requirements: The individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, but the tribunal found that the submissions did not meet the necessary legal requirements for adequately challenging the prior ruling, as they did not address the procedural dismissal nor articulate any rights violations or errors in fact or law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Formerfordernisse Sozialversicherungsverfahren Einstellung der Sozialhilfe Verletzung von Verfahrensrechten gesetzlicher Anspruch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements (lack of reasoned submissions), which is a ground for non-admission under this article.

Art. 66 Abs 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_376/2016

Urteil vom 9. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. Mai 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, mit dem auf das Rechtsmittel der Versicherten zufolge ihres mangelnden Beschwerdewillens nicht eingetreten wurde,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Mai 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 1. Juni 2016eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ),

dass die Eingaben vom 26. Mai 2016 und 1. Juni 2016 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung klarerweise nicht gerecht werden, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz