Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_376/2011 KI-generiert

Passenger Accident Claim Denial Due to Lack of Causal Proof

Geschäftsnummer 8C_376/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a young woman who was a learner insured by an accident insurance institution when she was involved in a car accident in January 2004. Although she returned to her previous activities shortly after the incident, she reported recurring health issues in August 2007, claiming they were related to the accident. The insurance institution denied responsibility for these claims, stating the medical issues were not sufficiently linked to the original accident. Following this, the woman appealed to a cantonal court, which upheld the insurance institution's decision. The woman subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of her claim for benefits related to the reported health issues. The focus of the legal proceedings concerned whether the insurance was liable for her current health complaints resulting from the accident.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 95 und 96 BGG; Passenger Accident Claim Denial Due to Lack of Causal Proof: Although she returned to her previous activities shortly after the incident, she reported recurring health issues in August 2007, claiming they were related to the accident. The insurance institution denied responsibility for these claims, stating the medical issues were not sufficiently linked to the original accident. Following this, the woman appealed to a cantonal court, which upheld the insurance institution's decision. The woman subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of her claim for benefits related to the reported health issues. The focus of the legal proceedings concerned whether the insurance was liable for her current health complaints resulting from the accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Versicherungsleistungsbegehren Unfallschwere Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste Kausalzusammenhang Beweislosigkeit Transportversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited for the principle that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 95 und 96 BGG

Cited as the basis for filing the appeal in public law matters.

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200 2017 830 (2018-05-09) · be
Suva v. Claimant: Denial of Disability Benefits Following Rear-End Collision and Somatoform Pain Disorder
«…999 S. 626 Ziff. 4) bzw. jedenfalls für den Kör- per weniger belastend (vgl. Entscheid des BGer vom 15. September 2011, 8C_376/2011, E. 5.1) ist als bei einem Heckaufprall und zudem eine Com- motio cerebri (act. IIA 273/10 E. 5b) durch eine allfällige…»
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«…fälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2011 vom 15. September 2011 Erw. 5.1; vgl. die Kasuistik dazu im Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011…»
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«…rechungsgemäss keinen Nachweis eines organischen, unfallkausalen Gesundheitsschadens zu erbringen vermögen (vgl. Urteil 8C_376/2011 vom 15. September 2001 E. 4). 6. 6.1 Sind die geltend gemachten Beschwerden nicht im Sinne der Rechtsprechung organisc…»
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«…chsgegnerin. Gegenstand Unfallversicherung, Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_376/2011 vom 15. September 2011. In Erwägung, dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde der J.________…»
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«…ne bestimmte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit schliessen (Urteil U 197/04 vom 29. März 2006 E. 3.2; zuletzt etwa Urteile 8C_376/2011 vom 15. September 2011 E. 4; 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.4; 8C_964/2008 vom 1. September 2009 E. 3.2.3). Auf…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_376/2011

Urteil vom 15. September 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse,1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 14. März 2011.

Sachverhalt:

A. Die 1985 geborene J.________ war als Lernende der S.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 12. Januar 2004 in einen Autounfall verwickelt wurde. Das Auto, in dem sie als Beifahrerin sass, kollidierte mit einem vorgängig bereits verunfallten, auf der Fahrbahn stehenden Wagen. Die Versicherte konnte am 20. Januar 2004 ihre bisherige Tätigkeit wieder vollständig aufnehmen.

Am 17. August 2007 meldete J.________ der SUVA einen Rückfall zu diesem Unfall. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die Anstalt mit Verfügung vom 15. Mai 2008 und Einspracheentscheid vom 27. Februar 2009 eine Leistungspflicht, da die geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 12. Januar 2004 zurückzuführen seien.

B. Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. März 2011 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt J.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Während die SUVA und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D. In einer weiteren Eingabe hält J.________ an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ( BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen ( BGE 134 V 109 ), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die in der Zeit ab August 2007 geklagten Beschwerden der Versicherten.

4. Die Vorinstanz hat erwogen, die geklagten gesundheitlichen Beschwerden liessen sich nicht auf einen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) objektiv hinreichend nachweisbaren Unfallschaden zurückführen, weshalb die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 12. Januar 2004 und diesen Beschwerden speziell zu prüfen sei. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägung vorbringt, vermag sie nicht als unrichtig erscheinen zu lassen. Das von Dr. med. N.________ angewendete Bildgebungsverfahren ist rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.2 S. 233) nicht geeignet, einen Unfallschaden objektiv nachzuweisen; dass dieser Arzt sein Verfahren nunmehr nicht mehr "fMRI", sondern "upright-MRI" nennt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. auch Urteil 8C_238/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2.2). Ebenfalls keinen solchen Nachweis zu erbringen vermag die von Dr. med. M.________ durchgeführte dynamische Posturogarphie (vgl. Urteil 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Die Vorinstanz wertete das Ereignis vom 12. Januar 2004 zu Recht als mittelschweren Unfall. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dabei nicht von einem Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen, da sie, anders als die Versicherte in dem von ihr erwähnten Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008, eine Frontal- und keine Heckkollision erlitten hat. Erstere sind für den Körper weniger belastend als letztere (vgl. etwa Urteil 8C_991/2009 vom 6. Mai 2010 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges wäre somit dann zu bejahen, wenn eines der massgeblichen Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter, oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

5.2 Die Versicherte macht zu Recht nicht geltend, die Kriterien der Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat oder des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen seien erfüllt.

5.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Am 12. Januar 2004 verunfallten auf der Autobahn A1 insgesamt drei Fahrzeuge. Die Versicherte war Beifahrerin im dritten Fahrzeug, welches sich der Stelle, an dem die ersten beiden Wagen verunfallten, erst nach einigen Minuten näherte und in einen der beiden Unfallwagen prallte. Somit wurde sie nicht Zeuge des ersten Unfalles. Der zweite Unfall war entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin weder besonders eindrücklich, noch spielte er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ab. Das Kriterium ist somit zu verneinen.

5.4 Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist festzustellen, dass die Versicherte am 20. Januar 2004, mithin etwa eine Woche nach dem Unfall, ihre Arbeit wieder vollumfänglich aufnahm und seither nicht mehr für längere Zeit niederlegen musste. Somit fehlt es bereits an der Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit; das Kriterium ist offensichtlich nicht erfüllt.

5.5 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, liegt das Kriterium der erheblichen Beschwerden jedenfalls nicht besonders ausgeprägt vor. Somit kann offenbleiben, ob es in seiner einfachen Form erfüllt ist.

5.6 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben wären, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 12. Januar 2004 und den geklagten, im Sinne der Rechtsprechung organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen. Somit haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht eine Leistungspflicht für diese Beschwerden verneint; die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Holzer