Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_375/2016 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Recovery of Unemployment Benefits

Geschäftsnummer 8C_375/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the unemployment insurance fund in Zurich, contesting a decision made by the cantonal social insurance court regarding the reimbursement of unemployment benefits received between February and April 2014. The complaint was submitted without adequately addressing the key considerations outlined in the previous court's decision, resulting in a failure to meet legal requirements for appeal documentation. Consequently, the federal tribunal found the justifications provided by the individual to be insufficiently substantial and primarily repetitive of earlier arguments, leading to a decision not to consider the appeal. Furthermore, the matter was referred back to the relevant authorities for further processing.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Recovery of Unemployment Benefits: The complaint was submitted without adequately addressing the key considerations outlined in the previous court's decision, resulting in a failure to meet legal requirements for appeal documentation. Consequently, the federal tribunal found the justifications provided by the individual to be insufficiently substantial and primarily repetitive of earlier arguments, leading to a decision not to consider the appeal. Furthermore, the matter was referred back to the relevant authorities for further processing.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Einziehung von Forderungen Fehlen materieller Voraussetzungen Beschwerdelegitimation missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Wiederaufleben von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to the failure to meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The ruling decided to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_375/2016 {T 0/2}

Urteil vom 31. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. März 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 23. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2016,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 23. Mai 2016 den vorgenannten Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, da sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der Rückerstattung der von Februar bis April 2014 bezogenen Taggelder der ALV im Betrag von Fr. 12'797.45 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in appellatorischer Kritik und einer Wiederholung des bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenen erschöpfen, ohne in hinreichend substanziierter Weise auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und insbesondere ohne aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Sache nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin überwiesen wird, damit diese das Erlassgesuch des Versicherten zur Behandlung an die zuständige Amtsstelle weiterleite,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz