Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_375/2014 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Based on Dissociative Disorders Absent Comorbidity

Geschäftsnummer 8C_375/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1976 who applied for disability benefits due to psychological issues in 2005. Initially, the relevant authority denied the claim for an invalidity benefit, but a local court reversed this decision and mandated further investigations. Following additional medical evaluations, a partial disability pension was granted for a limited period. Appeals continued, and ultimately, the court ruled that the individual was not entitled to a permanent disability pension, citing the lack of sufficient medical evidence showing that the psychological conditions were debilitating. The individual contesting the decision sought a permanent pension from a specified date and requested legal aid while the authorities opposed the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant Denied Invalidity Pension Based on Dissociative Disorders Absent Comorbidity: Initially, the relevant authority denied the claim for an invalidity benefit, but a local court reversed this decision and mandated further investigations. Following additional medical evaluations, a partial disability pension was granted for a limited period. Appeals continued, and ultimately, the court ruled that the individual was not entitled to a permanent disability pension, citing the lack of sufficient medical evidence showing that the psychological conditions were debilitating. The individual contesting the decision sought a permanent pension from a specified date and requested legal aid while the authorities opposed the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrische Störungen Invalidenversicherungsleistungen medizinische Fahrunfähigkeit Gesundheitsbezogene Angaben Rentenanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to grant the appellant's request for free legal aid because the legal requirements were met.

Art. 65 BGG

Cited as the general basis for the service being subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 142 V 342
Federal Supreme Court Confirms Psycological Disorder Assessment Precedent for PTSD Claims
«…3 f., wo die PTBS nicht als solches Leiden aufgeführt wird; Urteil 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 3.4). Im Urteil 8C_375/2014 vom 10. Februar 2015 hat das Bundesgericht entgegen der IV-Stelle nicht bestätigt, die invalidisierende Wirkung der PTB…»
200 2024 301 (2024-12-13) · be
Invalidity Insurance Benefits Reassessment Due to Contradictory Medical Evidence
«…décision et nié tout droit à une rente. Ce jugement a été entériné par le Tribunal fédéral (TF) le 10 février 2015 (TF 8C_375/2014). B. En date du 4 octobre 2022, l’assurée a formé une nouvelle demande de prestations auprès de l’assurance-invali…»
8C_676/2015 (2016-07-07)
Insured Denied Invalidity Pension and Legal Aid for PTSD Claim
«…3 f., wo die PTBS nicht als solches Leiden aufgeführt wird; Urteil 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 3.4). Im Urteil 8C_375/2014 vom 10. Februar 2015 hat das Bundesgericht entgegen der IV-Stelle nicht bestätigt, die invalidisierende Wirkung der PTB…»
200 2014 822 (2015-05-07) · be
Disability Pension Denial for Psychological Conditions Deemed "Overcomeable"
«…ng (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10: F44.7) für anwendbar erklärt (vgl. Entscheide des BGer vom 10. Februar 2015, 8C_375/2014, E. 3.2, vom 12. Juni 2014, 8C_195/2014, E. 4.2, vom 2. Dezember 2013, 8C_311/2013, E. 4, vom…»
200 2013 23 (2014-04-25) · be
Claimant v. State Social Insurance Agency (Disability Benefits for Dissociative Disorders)
«…l erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 10. Februar 2014 abgewiesen (8C_375/2014). 200 13 23 IV FUR/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_375/2014

{T 0/2}

Urteil vom 10. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 25. April 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1976 geborene A.________ meldete sich am 15. März 2005 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. November 2006 verneinte die IV-Stelle einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Das daraufhin von der Versicherten angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob diese Verfügung mit Entscheid vom 2. Juli 2007 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.

Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2010 eine auf die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem 30. November 2005 befristete halbe Invalidenrente zu. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. September 2010 die Verfügung der IV-Stelle abermals auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einhole und anschliessend einen neuen Entscheid fälle.

In Nachachtung dieses Entscheides holte die IV-Stelle beim Zentrum B.________ eine Expertise ein (Gutachten vom 20. Juli 2011). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2012 eine auf die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2008 befristete ganze Invalidenrente zu.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 25. April 2014 ab, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Anpassung der Verfügung und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Oktober 2004 eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Zentrums B.________ vom 20. Juli 2011 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Geburt des dritten Kindes am 17. Oktober 2003 während längstens zwölf Monaten unter einer Puerperalpsychose litt. Seither bestehen dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im März 2011 ist von dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen), gemischt (ICD-10: F 44.7) auszugehen. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.2) wurde von der Vorinstanz explizit verneint. Was die Versicherte gegen diese Feststellungen vorbringt, vermag diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die von ihr angerufenen Berichte der Dr. med. C.________, psychiatrische Dienste, vom 10. Mai 2010 und vom 28. Januar 2014 enthalten keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Zentrums B.________ sprechen würden. Insbesondere muss auch Dr. med. C.________ einräumen, dass die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 bei der Versicherten nicht vollständig gegeben waren bzw. sind. Zudem wird aufgrund dieser Schreiben nicht deutlich, ob Dr. med. C.________ lediglich initial von einer entsprechenden Störung ausgeht, oder ob sie die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auch für die vorliegend relevante Zeit nach Ablauf des Wartejahres noch stellen würde.

3.2. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, die nach Ablauf des Wartejahres anhaltend bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten gehörten zu jenen Beschwerdebildern, bei denen eine Überwindbarkeit der durch sie bedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zu vermuten sei und die sich nur in Ausnahmefällen, bei Vorliegen bestimmter "Kriterien" (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.), invalidisierend auswirken würden. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 8C_311/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4 und 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E. 4). Auch eine posttraumatische Belastungsstörung könnte sich nur nach den Voraussetzungen von BGE 130 V 352 invalidisierend auswirken (vgl. Urteil 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.3. Da nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen die Beschwerdeführerin nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (vgl. auch E. 3.1 hievor), besteht neben ihren Leiden aus dem dissoziativen Formenkreis keine relevante psychische Komorbidität im Sinne von BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff. Das kantonale Gericht hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es den invalidisierenden Charakter der dissoziativen Leiden der Versicherten verneinte; ihre Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

4.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Aufgrund des Verfahrensausganges hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4.2. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Andreas Gafner wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold