Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_373/2019 KI-generiert

Unemployment Benefit Suspension Upheld Due to Insufficient Job Search

Geschäftsnummer 8C_373/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding an eight-day suspension of unemployment benefits starting October 1, 2018. The suspension was upheld by the cantonal court because the complainant's job search efforts in September 2018 were deemed quantitatively insufficient. The appeal criticized the cantonal court's evaluation without substantiating how the court's findings were factually wrong or violated federal laws. Consequently, the Swiss Federal Tribunal determined that the appeal lacked adequate legal reasoning, rendering it purely appellatory and thus inadmissible under the simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefit Suspension Upheld Due to Insufficient Job Search: The suspension was upheld by the cantonal court because the complainant's job search efforts in September 2018 were deemed quantitatively insufficient. The appeal criticized the cantonal court's evaluation without substantiating how the court's findings were factually wrong or violated federal laws. Consequently, the Swiss Federal Tribunal determined that the appeal lacked adequate legal reasoning, rendering it purely appellatory and thus inadmissible under the simplified procedure.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Genügen der Arbeitsbemühungen ungerechtfertigte Entlassung verminderte Vermittlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible due to insufficient substantiation, based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to dispense with court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_373/2019

Urteil vom 19. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 9. April 2019 (AL.2019.00005).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid AL.2019.00005 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2019,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage ab dem 1. Oktober 2018 mit der Begründung bestätigte, die vom Beschwerdeführer während der Kontrollperiode September 2018 ausgewiesenen Arbeitsbemühungen seien in quantitativer Hinsicht klar ungenügend,

dass es sich dabei mit den Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzte,

dass der Beschwerdeführer das von der Vorinstanz zu seinen Vorbringen Erwogene kritisiert, ohne indessen zugleich aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht dabei von offenkundig unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen sei und das gestützt darauf Erwogene gegen Bundesrecht verstossen soll,

dass es insbesondere nicht ausreicht, verfassungsmässige Rechte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese im konkreten Fall verletzt sein sollen,

dass die Beschwerde insgesamt als offensichtlich rein appellatorisch und damit unzureichend begründet im Sinne des oben Dargelegten zu werten ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel