Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_373/2011 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 8C_373/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual challenged a decision made by the insurance court of a canton regarding accident insurance. Following the appeal, the individual failed to sufficiently address the critical considerations that led to the initial decision, and instead repeated arguments previously presented without meeting the required substantiation or legal standards for contesting the earlier ruling. Consequently, the higher court determined it would not entertain the appeal due to significant deficiencies in the appeal's justification and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Justification: Following the appeal, the individual failed to sufficiently address the critical considerations that led to the initial decision, and instead repeated arguments previously presented without meeting the required substantiation or legal standards for contesting the earlier ruling. Consequently, the higher court determined it would not entertain the appeal due to significant deficiencies in the appeal's justification and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) substantiierte Begründung Anfechtung von Zwischenentscheiden Einrede der Verfassungswidrigkeit Versicherungsleistung Verletzung der Begründungspflicht Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_373/2011

Urteil vom 22. Juni 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 26. April 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des M.________ vom 13. Mai 2011 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzu-legen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 57 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Mai 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehende Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der Vertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereicht hat ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen anführt und Kritik an der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes vorbringt bzw. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung darlegt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine unrichtige oder

unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),

dass dieser Begründungsmangel - auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren, zu deren Tragweite die materiellen Ausführungen keinen hinreichend substanziierten Bezug aufweisen - offensichtlich ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz