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8C_372/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Deficient Substantiation in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_372/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against decisions made by the Department of Health and Social Services of a canton regarding social assistance. The individual challenged the decisions made on specific dates in early 2015, arguing that the local court had unjustly dismissed their appeals against these decisions. These appeals included complaints about the failure to address procedural motions and the validity of the departmental decisions. The higher court found that the individual did not sufficiently substantiate their claims regarding constitutional violations and thus decided not to consider the complaint further, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Deficient Substantiation in Social Assistance Case: The individual challenged the decisions made on specific dates in early 2015, arguing that the local court had unjustly dismissed their appeals against these decisions. These appeals included complaints about the failure to address procedural motions and the validity of the departmental decisions. The higher court found that the individual did not sufficiently substantiate their claims regarding constitutional violations and thus decided not to consider the complaint further, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Rechtshilfe in Zivilsachen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission (Nichteintreten) in the simplified procedure due to manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_372/2015

Urteil vom 5. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde Reinach, 5734 Reinach AG,

2. Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. April 2015.

Nach Einsicht

in die als Beschwerde gegen "den Beschluss und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2015" bezeichnete Eingabe vom 23. April 2015,

in Erwägung,

dass diese Angelegenheit zunächst unter der Verfahrensnummer 8C_197/2015 mitgeführt worden ist, für die Verfahrenserledigung nunmehr aber davon getrennt unter eigener Verfahrensnummer zum Abschluss gebracht wird,

dass sich diese Eingabe nicht nur formell, sondern auch inhaltlich gegen den am 8. April 2015 ergangenen Entscheid BE 2015.006 des Verwaltungsgerichts richtet,

dass darin das kantonale Gericht

- auf die gegen die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 26. Februar 2015 bei ihm erhobene Beschwerde nicht eintrat und

- die gegen einen Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 11. Februar 2015 erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb, darüber hinaus in verfahrensmässiger Hinsicht

- auf das gegen den vorsitzenden Richter Schwartz gestellte Ausstandsgesuch nicht eintrat und den Antrag auf Anonymisierung abwies,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz auf die gegen die verfahrensleitende Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 26. Februar 2015 gerichtete Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, dem Beschwerdeführer drohe durch den Inhalt dieser Verfügung (Einladung von Verfahrensbeteiligten zur Vernehmlassung) kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, was aber rechtsprechungsgemäss Voraussetzung für die selbstständige Anfechtung der prozessleitenden Anordnung wäre,

dass sie die gegen den Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 11. Februar 2015 gerichtete Beschwerde als gegenstandslos geworden betrachtete, weil über das vom Beschwerdeführer als noch nicht entschieden Monierte zwischenzeitig verfügt worden sei,

dass das kantonale Gericht das allein im Mitwirken an einem den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid begründete Ausstandsbegehren unter Hinweis auf verschiedene Bundesgerichtsentscheide als untauglich bezeichnete,

dass es bezogen auf das Anonymisierungsgesuch auf den bereits früher dazu ergangenen Entscheid WBE.2014.220 verwies,

dass der Beschwerdeführer zwar den vorinstanzlichen Entscheid als gegen verschiedene verfassungsmässige Rechte verstossend bemängelt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen die von ihm angerufenen Rechtsgrundsätze verstossen haben könnte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mit dem Nichteintreten in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit auch das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung keiner weiteren Erörterung bedarf,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weiteren Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel