Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_371/2008 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 8C_371/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a cantonal unemployment insurance office regarding the handling of their appeal by the Social Insurance Court. The complainant argued that there was a delay in processing their appeal and alleged that the court failed to act within a reasonable timeframe. The Federal Tribunal required the complainant to substantiate claims of constitutional rights violations and noted that the submissions did not meet the necessary legal standards for further examination. As a result, the Tribunal found that it could not admit the complaint regarding the alleged delay or the appeal against the decision of the cantonal court, ultimately imposing costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Unemployment Insurance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Reasoning: The complainant argued that there was a delay in processing their appeal and alleged that the court failed to act within a reasonable timeframe. The Federal Tribunal required the complainant to substantiate claims of constitutional rights violations and noted that the submissions did not meet the necessary legal standards for further examination. As a result, the Tribunal found that it could not admit the complaint regarding the alleged delay or the appeal against the decision of the cantonal court, ultimately imposing costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Verfahrenskosten Arbeitslosigkeit Begründung in der Sache verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The decision not to enter a decision on the appeals was made according to this procedural rule in summary proceedings.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

This article establishes that the appellant must bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_371/2008

Urteil vom 4. Juni 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien

K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch H.________,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der K.________ vom 2. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2008,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 5. Mai 2008 an den Vertreter der K.________, wonach die Beschwerde die Eintretenserfordernisse nicht zu erfüllen scheint und dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist behoben werden kann,

in die daraufhin vom Vertreter der K.________ am 6. Mai 2008 (Postaufgabedatum) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass Art. 95 ff. BGG die dabei vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt,

dass die Beschwerdeführerin in erster Linie unter Berufung auf die EMRK eine Rechtsverzögerung durch das kantonale Gericht geltend macht, indem sie rügt, die Vorinstanz habe das Beschwerdeverfahren nicht innert angemessener Frist erledigt,

dass die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll,

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ),

dass es daher der Beschwerdeführerin obliegt, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern das in Frage stehende Verhalten der Vorinstanz gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, woran die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf die EMRK nichts zu ändern vermögen,

dass mithin insoweit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass im Übrigen das kantonale Gericht am 20. März 2008 über die Beschwerde materiell entschieden hat, womit auf das Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung - selbst bei Vorliegen einer genügenden Begründung - mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden könnte (Urteil 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008, E. 2.2) und ungeachtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung nach Wegfall des aktuellen Interesses konventionsrechtlich ebenfalls kein Anspruch auf Feststellung, dass die gerügte Rechtsverletzung stattgefunden hat, besteht ( BGE 123 II 285 E. 4a S. 287),

dass die Beschwerdeführerin in einem zweiten Rechtsbegehren die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 20. März 2008 verlangt und beantragt, sie sei "gemäss früherem Antrag zu ent-schädigen",

dass diese Beschwerde und auch die nachfolgende Eingabe der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ebenfalls nicht genügen, da sie zwar einen Antrag enthalten, aber den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Entgegennahme und die von der Beschwerdeführerin geforderte Weiterleitung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen, so dass auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG weder auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde noch auf die Beschwerde gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 20. März 2008 einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Berger Götz