Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_370/2023 KI-generiert

Unemployment Fund Reimbursement Appeal Dismissed for Lack of Specific Justification

Geschäftsnummer 8C_370/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute wherein an individual filed a complaint against a decision by an unemployment insurance fund not to act on their opposition concerning a repayment order amounting to CHF 663.15. The initial decision by the insurance court in the Canton of Solothurn, dated May 3, 2023, was challenged. The complainant, however, failed to address the specific reasons for the initial court's decision, opting instead to argue the matter on substantive grounds unrelated to the procedural issue at hand. As a result, the complaint was deemed insufficiently substantiated regarding the pertinent legal questions, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Fund Reimbursement Appeal Dismissed for Lack of Specific Justification: The initial decision by the insurance court in the Canton of Solothurn, dated May 3, 2023, was challenged. The complainant, however, failed to address the specific reasons for the initial court's decision, opting instead to argue the matter on substantive grounds unrelated to the procedural issue at hand. As a result, the complaint was deemed insufficiently substantiated regarding the pertinent legal questions, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenkasse materielle Begründetheit Arbeitslosigkeit Rückerstattungspflicht ungerechtfertigte Entlassung Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure due to a manifest lack of sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court fees in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_370/2023

Urteil vom 6. Juni 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum

D-CH West, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2023 (VSBES.2023.75).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 3. Mai 2023 dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023 auf die am 4. Februar 2023 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 24. November 2022 über den Betrag von Fr. 663.15 erhobene Einsprache nicht eintreten musste.

3. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen trägt sie allein ausserhalb davon Liegendes vor, indem sie sich ausschliesslich materiell zur Sache äussert.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel