Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_370/2019 KI-generiert

Insurer Appeal on Invalidity Pension Due to Incomplete Medical Evidence

Geschäftsnummer 8C_370/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman employed as a care specialist for a healthcare organization was involved in a bicycle accident on March 12, 2015, resulting in a head injury and a shoulder injury. She was insured for occupational and non-occupational accidents. Despite undergoing various treatments and rehabilitation attempts, her ability to work was limited post-accident. The insurance company provided a disability pension compensation based on a 30% disability degree, but she sought a higher degree of disability recognition at 50%. The Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt ruled in her favor, mandating the insurance to pay a pension based on the higher disability degree. The insurance company appealed this decision in the Swiss Federal Tribunal, questioning the sufficiency of evidence and the evaluation of her work capacity, which diverged from their appointed medical experts' assessments. The court found the previous evaluations incomplete and required additional examination to establish the insured's objective work capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Insurer Appeal on Invalidity Pension Due to Incomplete Medical Evidence: She was insured for occupational and non-occupational accidents. Despite undergoing various treatments and rehabilitation attempts, her ability to work was limited post-accident. The insurance company provided a disability pension compensation based on a 30% disability degree, but she sought a higher degree of disability recognition at 50%. The Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt ruled in her favor, mandating the insurance to pay a pension based on the higher disability degree. The insurance company appealed this decision in the Swiss Federal Tribunal, questioning the sufficiency of evidence and the evaluation of her work capacity, which diverged from their appointed medical experts' assessments. The court found the previous evaluations incomplete and required additional examination to establish the insured's objective work capacity.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherer medizinische Beweismittel ungenügende medizinische Abklärung Normenkontrolle Unfallopfer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited in reasoning regarding the binding nature of factual findings in accident insurance cases (although not the central ground for the order).

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited within the reasoning to establish that the Federal Tribunal applies the law ex officio, which implicitly underpins the review process, although it is not strictly a final order provision.

Art. 65 BGG

Applied because the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing party (Beschwerdegegnerin) to pay the court costs.

Art. 95 BGG

Cited as a general basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 96 BGG

Cited as a general basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited in reasoning regarding the binding nature of factual findings in accident insurance cases (although not the central ground for the order).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

OG O3V 21 12 (2023-02-28) · ar
Insurance Benefits Appeal Over Residual Arm Impairment and Neuropathy
«…auftrags kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustands erlauben (Urteile des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 und 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3; BGE 135 V 465 E. 4.5). 2.1.4.4 Voll beweistaugl…»
S 2021 26 (2022-11-07) · zg
Disability Pension Appeal: Insufficient Medical Investigation and Remand
«…aher praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustands (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGer 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3; 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2). 4.6 Den von versicherungsinternen Ärzten e…»
S 2021 42 (2022-08-03) · zg
Appeal Granted: Insufficient Medical Assessment for Disability Benefits
«…aher praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustands (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGer 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3; 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2). 3.7 Den von versicherungsinternen Ärzten e…»
S 2020 107 (2022-06-30) · zg
Insurance Benefits Denial Upheld for Delayed Shoulder Injury Claim
«…aher praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustands (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGer 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3; 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2). Urteil S 2020 107…»
8C_495/2021 (2022-03-16)
Restaurant Manager v. Accident Insurer: Continuation of Benefits After Expert Assessment
«…n Fachpersonen als behandelnde Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. statt vieler: BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteile 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 und 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3). Der Umstand allein, dass die betreffenden Einschät…»
S 2020 67 (2022-02-17) · zg
Disability Insurance Appeal: Insufficient Medical Reasoning and Denial of Pension
«…aher praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustands (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGer 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3; 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2). 3.6 Den von versicherungsinternen Ärzten e…»
S 2020 41 (2021-11-16) · zg
Disability Pension Denial for Bipolar Disorder Despite Partial Capacity Reduction
«…aher praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustands (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGer 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3; 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2). 3.5 Zwar obliegt die abschliessende Beurte…»
8C_170/2021 (2021-09-23)
Applicant v. Disability Benefits Provider (Psychiatric Incapacity)
«…gliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 und 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.2.1). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der Experte -…»
200 2020 329 (2021-07-28) · be
Cantonal Administrative Court Upholds Denial of Invalidity Pension Claim Due to Lack of Material Deterioration and Credibility Concerns
«…medizinisch-theoretisch tatsäch- lich zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu wecken (vgl. Entscheid BGer vom 22. Oktober 2019, 8C_370/2019, E. 3). Eine nochmalige gutachterliche Befassung mit der subjektiven Leistungsfähigkeit im Kontext von berufli- chen Ma…»
200 2020 243 (2020-07-15) · be
Swiss Court Confirms Denial of Invalidity Pension for Borreliosis Claimant Below 40% Threshold
«…dlage der von ihnen beobachteten subjektiven Arbeitsleistung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Oktober 2019, 8C_370/2019, E. 3). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähi…»
200 2019 824 (2020-06-04) · be
Disability Pension Appeal for Knee Problems and Depression Upheld Due to Retained Work Capacity
«…eute auf der Grundlage der von ihnen beobachteten subjektiven Arbeitsleistung (Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2019, 8C_370/2019, E. 3) und andererseits die Verneinung des Eingliederungspotentials sowie der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_370/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

SOLIDA Versicherungen AG,

Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, Klausstrasse 33, 8024 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2018 (UV.2018.7).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1960, war seit dem 1. Juni 2006 mit einem 80 %-Pensum als Fachperson Pflege bei der Spitex B.________ beschäftigt und dadurch bei der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 12. März 2015 stürzte sie mit dem Velo auf dem Weg zu einem Kunden. Sie wurde mit dem Rettungsdienst ins Spital C.________ gebracht. Nach dessen Bericht vom 19. März 2015 erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Verletzung an der linken Schulter. Nach ihrer Hospitalisation bis zum 20. März 2015 befand sie sich zunächst in tagesklinischer Behandlung der Rehabilitationsklinik D.________ und wurde danach neuropsychologisch durch lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie sowie für Psychotherapie FSP, betreut. Die bei den elektroenzephalographischen Untersuchungen erhobenen Befunde indizierten eine antiepileptische Medikation. Am 14. September 2015 begann A.________ mit einem therapeutischen Arbeitsversuch (drei mal drei Stunden pro Woche) an ihrem angestammten Arbeitsplatz. Im Februar 2016, also rund ein Jahr nach dem Unfall, erreichte sie eine Arbeitszeit von knapp dreieinhalb Stunden pro Tag und Ende 2016 eine Präsenzzeit von 21 bis 24 Stunden pro Woche. Dabei absolvierte sie jeweils drei Mal eine grössere Tour und zwei Mal eine kleinere Tour, übernahm jedoch weiterhin keine Abend- und Wochenenddienste. Die Concordia holte ein Gutachten der F.________ vom 28. April 2017 ein. Am 13. Juni 2017 schloss sie den Fall ab und stellte ihre Taggeldleistungen per 30. Juni 2017 ein. Sie kam jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus noch für die Heilbehandlung auf (neurologische Kontrolluntersuchungen, insbesondere auch Elektroenzephalogramme [EEG], neuropsychologische Therapie sowie antikonvulsive medikamentöse Behandlung). Ihre Partnerversicherung SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) sprach A.________ mit Verfügung vom 28. Juni 2017 und Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.

B. A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invalditätsgrad von 50 % beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt führte eine mündliche Verhandlung durch und befragte die Versicherte sowie ihre Vorgesetzte G.________, Teamleiterin bei der Spitex B.________, als Zeugin. Mit Entscheid vom 24. September 2018 verpflichtete es die Solida zur Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %.

C. Die Solida lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wozu sich die Solida mit einer weiteren Eingabe äussert. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Verfügung vom 11. September 2019 hat der Instruktionsrichter dem Gesuch der Solida um aufschiebende Wirkung der Beschwerde stattgegeben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist die vorinstanzlichen Feststellung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegt. Unbestritten ist dabei, dass die Solida für organisch objektiv ausgewiesene, natürlich- und adäquat-kausale Unfallfolgen haftet.

3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden allgemeinen Regeln ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Zutreffend dargestellt wird im angefochtenen Entscheid auch die Rechtsprechung zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legen ist ( BGE 140 V 193 ). Zu ergänzen ist, dass dabei geprüft werden soll, welche Tätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung noch zuzumuten sind. Diese Frage ist rechtsprechungsgemäss in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung (Urteile 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3; 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Anzufügen ist des Weiteren, dass praxisgemäss die Berichte der behandelnden Ärzte oder anderer medizinischer Fachpersonen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung und ihres Behandlungsauftrags kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes erlauben ( BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; Urteil 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2).

4. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Gutachter unvollständig, das heisst nicht im vollen Umfang des ihr selber vorliegenden Aktendossiers dokumentiert waren. Insbesondere bezweifelte sie, dass ihnen die Angaben des behandelnden Neuropsychologen lic. phil. E.________ (Bericht vom 29. März 2017) sowie sämtliche Protokolle über die Eingliederungsbemühungen des Case Managements der Concordia zur Verfügung gestanden hätten. Jedenfalls seien diese Akten im Gutachten weder aufgelistet noch hätten sich die Experten damit auseinandergesetzt. Das Gutachten sei aus diesem Grund unvollständig und vermöge den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht zu genügen.

Das kantonale Gericht schritt zu einer eigenständigen Prüfung der Arbeitsfähigkeit. Es würdigte die genannten Protokolle, die Angaben der Versicherten und der zur mündlichen Verhandlung aufgebotenen Zeugin sowie die Berichte des lic. phil. E.________ vom 29. März 2017, vom 21. Juli 2017 und vom 10. April 2018 und der Rehabilitationsklinik D.________ vom 26. September 2017. Gestützt darauf gelangte es zum Schluss, dass auch nach über anderthalbjährigen Eingliederungsbemühungen beziehungsweise mehr als zwei Jahre nach dem Unfall lediglich ein 50 %-Pensum statt der von den Gutachtern attestierten zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die Versicherte schöpfe damit ihre Leistungsfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise voll aus. Insbesondere vermöge sie aufgrund der Erfahrungen an der bisherigen Arbeitsstelle keine Abend- beziehungsweise Nacht- und auch keine Wochenendeinsätze mehr zu leisten. Gleiches gelte für die dort üblichen "ganzen Touren" à je fünfeinhalb Stunden. Sie sei damit - auch über eine rein zeitlich eingeschränkte Belastbarkeit hinaus - nicht im gleichen Umfang wie vor dem Unfall einsetzbar. Nach der Vorinstanz war deshalb bezüglich der noch zumutbaren Leistungsfähigkeit nicht auf das Gutachten, sondern auf die Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen und die damit übereinstimmende Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen. Dabei berücksichtigte sie auch deren Einschätzung, dass die Versicherte am angestammten Arbeitsplatz dank des Entgegenkommens ihrer Arbeitgeberin optimal eingegliedert sei.

5. Die Solida macht im Wesentlichen geltend, dass weder die Eingliederungsprotokolle noch die Berichte der behandelnden Ärzte ein Abweichen vom versicherungsexternen Gutachten gerechtfertigt hätten. Im Übrigen wäre der Versicherten bei Ausübung einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit ein noch höheres Pensum (80 %) als das für den angestammten Beruf attestierte (70 %) zuzumuten. Dies sei bei der Prüfung, ob sie ihre Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe, unberücksichtigt geblieben.

6.

6.1. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Beweistauglichkeit des von der Concordia eingeholten versicherungsexternen Gutachtens unrichtig wären, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als das kantonale Gericht davon ausging, dass die Experten über den Verlauf der Eingliederungsbemühungen nicht dokumentiert gewesen seien. Diese erstreckten sich über den Zeitraum vom 25. August 2015 bis zum 24. April 2017. Daran ändert nichts, dass ihnen das Protokoll über das erste Rehabilitations-Koordinationsgespräch vom 25. August 2015 vorgelegen haben mag. Es befand sich in den medizinischen Akten. An dieser ersten Besprechung beteiligten sich, neben dem Case Manager der Concordia und zwei Vorgesetzten der Versicherten, mehrere Fachpersonen der Rehabilitationsklinik D.________. Anlässlich der nachfolgenden Gespräche waren jedoch auch die zuständige Beraterin der IV-Stelle sowie der Neuropsychologe lic. phil. E.________ zugegen. Der letztgenannte behandelte die Versicherte seit Spätsommer 2015 nach Überweisung durch die Rehabilitationsklinik D.________, die danach nur noch EEG-Verlaufskontrollen durchführte. Dass das kantonale Gericht das Gutachten wegen Unvollständigkeit als nicht hinreichend beweiskräftig erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.

6.2.

6.2.1. Da es dem vorliegenden Gutachten mit der vorinstanzlich festgestellten Unvollständigkeit bereits an einer allgemeinen Voraussetzung für dessen Beweistauglichkeit fehlt, rechtfertigt sich eine eigenständige Prüfung der Arbeitsfähigkeit durch den Rechtsanwender nicht. Ohnehin erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine solche Vorgehensweise (unter weiteren Voraussetzungen) vorab bei der Beurteilung psychischer Beschwerdebilder nach den normativen Vorgaben beziehungsweise Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 als zulässig ( BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; Urteile 8C_177/2018 vom 3. August 2018 E. 4.3; 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das mündet in aller Regel entweder in eine Bestätigung der gutachterlichen Einschätzung oder in die Erkenntnis aus, dass Bedarf an weiteren Abklärungen besteht. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor (oben E. 2 sowie sogleich E. 6.2.2).

6.2.2. Gemäss Gutachten waren Unfallfolgen weiterhin morphologisch ausgewiesen (Subarachnoidalblutung und kontusionsbedingte Scherblutungen). Die Experten diagnostizierten insbesondere ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und gingen des Weiteren davon aus, dass aufgrund der im EEG gezeigten Auffälligkeiten eine posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder (bei Dauermedikation) ohne Anfälle je nach Verlauf innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sechs Jahren nicht auszuschliessen sei. Ihrer Auffassung nach führen solche Befunde zu höchstens leichten neuropsychologischen Defiziten in Form einer reduzierten Belastbarkeit, die sie in zeitlicher Hinsicht auf eine Einschränkung von 30 % schätzten.

Demgegenüber beruhten die Einschätzungen der Vorgesetzten, der zuständigen IV-Beraterin sowie der behandelnden Fachpersonen, die an den Eingliederungsbesprechungen teilnahmen, weitgehend auf den subjektiven Angaben der Versicherten über ihre Leistungsfähigkeit. Massgeblich ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch allein die objektivierbare Gesundheitsschädigung. Aber auch eine direkte Leistungszusprache gestützt auf den nach der Begutachtung erstatteten Arztbericht der Rehabilitationsklinik D.________ vom 26. September 2017 rechtfertigte sich nicht (vgl. oben E. 3). Die Einschätzungen des behandelnden Neuropsychologen vermochten diesbezüglich ebenfalls nicht zu genügen.

6.3. Zusammengefasst fehlte es an Beweisgrundlagen, die einen abschliessenden Entscheid über die objektiv begründete Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung allfälliger Versicherungsansprüche erlaubt hätten. Die Vorinstanz hätte daher eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter der F.________ oder ein Gerichtsgutachten einholen müssen. Die Sache ist zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo