Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_370/2011 KI-generiert

Disability Insurance Benefits Denial - Earning Capacity Assessment on Balanced Labor Market

Geschäftsnummer 8C_370/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Der 1972 geborene F.________ war bis Ende Juni 2008 als Pizzabäcker bei der Pizzeria M.________, angestellt. Am 14. Oktober 2008 meldete er sich wegen Beschwerden am rechten Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse vorliege.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disability Insurance Benefits Denial - Earning Capacity Assessment on Balanced Labor Market: Am 14. Oktober 2008 meldete er sich wegen Beschwerden am rechten Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse vorliege.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Versicherungsleistungsanspruch Teilarbeitsfähigkeit versicherungsfremdes Geschäft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the dispositive section to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_370/2011

Urteil vom 16. August 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte

F.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus,

Burgstrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

vom 13. April 2011.

Sachverhalt:

A. Der 1972 geborene F.________ war bis Ende Juni 2008 als Pizzabäcker bei der Pizzeria M.________, angestellt. Am 14. Oktober 2008 meldete er sich wegen Beschwerden am rechten Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente, da keine Erwerbseinbusse vorliege.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 13. April 2011 ab.

C. Mit Beschwerde lässt F.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Umschulungsanspruch des Versicherten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG verneinte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die hierfür vorausgesetzte Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. dazu BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2010 IV Nr. 16 S. 50, 9C_547/2009 E. 2) müsse nach Massgabe des konkreten Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung allfälliger invaliditätsfremder (persönlichen, sozialen und kulturellen) Umständen bemessen werden.

Dem ist nicht so. Zur Bestimmung der Erwerbseinbusse muss, ebenso wie bei der Beurteilung der Invalidenrente, im Falle der leidensangepassten Tätigkeit von einer ausgeglichen Arbeitsmarktlage ausgegangen werden. Entsprechend ist auf statistische Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vgl. SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 4.4.4, SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05 E. 3.2). Die Vorinstanz handelte damit rechtens, wenn sie zur Bestimmung der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers das Total der Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, für Männer der LSE 2008 beizog. Bei der Zumutbarkeit zur Übernahme entsprechender Verweistätigkeiten sind invaliditätsfremde Umstände nicht zu berücksichtigen. Gemäss Bericht des Dr. med. B.________ vom 15. März 2010 liegen beim Beschwerdeführer als ärztlicher Befund Hypästhesien/Dysästhesien/Allodynien im Bereich der rechten Hand bis über die dorsale Mitte hinaus reichend vor. Die Befunde seien wechselnder Natur, selten reproduzierbar jedoch alles in allem seines Erachtens glaubwürdig, wenn auch nicht erklärbar. Unter Berücksichtigung dieser Befunde seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche die rechte Hand nicht belasten, ganztags zumutbar, wie z.B. die Arbeit als Chauffeur. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist er nicht als funktionell einarmige Person einzustufen (zur Zumutbarkeit bei diesen Personen vgl. Urteil 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2 mit Hinweis). Lediglich belastende Tätigkeiten, wie das Ausstreichen des Pizzateigs mit der rechten Hand, sind nicht mehr möglich, wogegen etwa die beidhändige Tätigkeit als Chauffeur aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Andere beidhändige Tätigkeiten ohne Belastung der rechten Hand sind ihm daher ebenfalls zuzumuten. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind dabei keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet hinreichend Möglichkeiten, diese dem Versicherten verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich zu nutzen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Kathriner