Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_37/2018 KI-generiert

Appeal on Social Assistance Inadmissibility Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 8C_37/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual appealed against a decision made by a local council regarding social welfare assistance, specifically challenging a protocol dated December 11, 2017. The appellant argued that they could directly appeal to the Federal Court without first exhausting the relevant local appeals process, referencing a previous court statement that future appeals related to potential benefit reductions could be directed to the court. However, the court found that the appeal was inadmissible as the prerequisite of exhausting the local appeals process had not been met. Consequently, the court decided not to consider the appeal further and stated that no court costs would be incurred, and the issue of legal aid was rendered moot.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal on Social Assistance Inadmissibility Due to Failure to Exhaust Cantonal Remedies: The appellant argued that they could directly appeal to the Federal Court without first exhausting the relevant local appeals process, referencing a previous court statement that future appeals related to potential benefit reductions could be directed to the court. However, the court found that the appeal was inadmissible as the prerequisite of exhausting the local appeals process had not been met. Consequently, the court decided not to consider the appeal further and stated that no court costs would be incurred, and the issue of legal aid was rendered moot.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe vereinfachtes Verfahren Auslegung von Urteilen Untätigkeitsklage Sozialversicherungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal in simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 64 BGG

Used to state that free legal aid is ruled out due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exceptionally waive the levying of court costs despite the inadmissibility decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_37/2018

Urteil vom 26. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Ehrendingen, Brunnenhof 6, 5420 Ehrendingen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Protokollauszug des Gemeinderats Ehrendingen vom 11. Dezember 2017 (Nr. 473).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Januar 2018 gegen den Entscheid des Gemeinderats Ehrendingen vom 13. Dezember 2017 sowie den superprovisorischen Verfahrensantrag um punktuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,

in die Eingabe vom 23. Januar 2018, mit welcher der superprovisorische Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wiederholt wird,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit Hinweisen) prüft,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er könne gegen die Verfügung des Gemeinderates Ehrendingen vom 11. Dezember 2017 direkt Beschwerde ans Bundesgericht erheben, ohne erneut das kantonale Beschwerdeverfahren durchlaufen zu müssen, da das Bundesgericht in seinem Nichteintretensurteil vom 28. Juli 2017, 8C_489/2017, darauf hingewiesen habe, es werde ihm die Beschwerde gegen den allfälligen Leistungskürzungsentscheid offen stehen,

dass aus dieser Formulierung des Bundesgerichts keineswegs abgeleitet werden kann, der kantonale Instanzenzug sei entgegen Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG im vorliegenden Fall nicht auszuschöpfen,

dass sich solches auch nicht aus Art. 93 Abs. 3 BGG , auf welchen sich der Beschwerdeführer ohne weitere Erklärung (vgl. dazu: Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) beruft, ergibt,

dass keine weiteren Gesichtspunkte dargetan werden, welche dazu führen könnten, vom Erfordernis des (nochmaligen) kantonalen Instanzenzuges abzusehen,

dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass der superprovisorische Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass sich eine Überweisung der Sache an die zuständige Behörde erübrigt, da der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde an das in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des Gemeinderates Ehrendingen vom 11. Dezember 2017 genannte Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau gerichtet hat,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz