Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_37/2014 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld Despite Exclusion of Unreliable Clinical Test Results

Geschäftsnummer 8C_37/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought disability benefits from the Zurich disability insurance office but had their application denied due to insufficient evidence of relevant disability. Following this, the individual appealed the decision, but the Zurich Social Insurance Court upheld the denial. The individual subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that certain test results from a neuropsychological evaluation were not included in the records, which they claimed violated their right to due process and constituted a capricious decision. The individual requested that the case be returned for reevaluation and sought free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Denial Upheld Despite Exclusion of Unreliable Clinical Test Results: Following this, the individual appealed the decision, but the Zurich Social Insurance Court upheld the denial. The individual subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that certain test results from a neuropsychological evaluation were not included in the records, which they claimed violated their right to due process and constituted a capricious decision. The individual requested that the case be returned for reevaluation and sought free legal assistance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Akteneinsicht, rechtliches Gehör) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Feststellungen kognitive Beeinträchtigung falsches ärztliches Zeugnis Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "Vorläufige Geltung"

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive for granting the appellant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) and ordering compensation to the counsel from the court treasury.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive regarding the condition for the appellant to reimburse the court if they later become able to pay.

Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

S 2023 18 (2024-10-07) · zg
Appeal Against Staggered Disability Pension Awards Based on Evolving Health Impairments
«…sst, Einsicht in verfahrensbezogene Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines Entscheids zu bilden (vgl. BGer 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1). Nachdem sich die Resultate der besagten Unter- Urteil S 2023 18…»
8C_723/2022 (2023-10-06)
Claimant's Invalidity Pension Denial Upheld Due to Inconsistent Expert Findings
«…tens angezeigt (statt vieler: Urteile 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 9.2.2; 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1, in: Plädoyer 2014 Nr. 5 S. 67; je mit Hinweisen). Ein solches besonderes Einzelinteresse hat d…»
9C_234/2023 (2023-09-04)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Invalidity Pension Based on Medical Assessment Discrepancies
«…agen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens überprüfen zu können (Urteile 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4 und 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1; vgl. zum grundsätzlich fehlenden Anspruch auf Einsicht in für die interne Meinungsbildung best…»
C-5466/2020 (2023-03-07)
Swiss Disability Pension Case Remanded for Further Medical Assessment
«…ie geeignet sind, Grundlage für einen späteren Entscheid zu bilden (Urteile des BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2014 E. 3, 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1; Urteil des BVGer 2539/2020 vom 16. Juni 2022 E. 4.1). 2.4.2 Das Recht, angehört zu werden, is…»
C-2539/2020 (2022-06-16)
«…Grundlage für einen späteren Entscheid zu bilden (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_570/2014 vom 9. März 2014 E. 3; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1). 4.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die…»
1C_651/2021 (2022-05-24)
Retroactive Permit Refusal and Demolition Order for Rebuilt Agricultural Shed Exceeding Permissible Alterations
«…dienen und in diesen ihre endgültige Fassung finden (vgl. Urteile 2C_694/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 mit Hinweis; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1, in: Plädoyer 2014/5 67 mit Hinweisen), oder handschriftliche Notizen des vorsitzenden Richters…»
C-4411/2020 (2022-05-02)
Disability Benefits Appeal: Right to be Heard Denied
«…ie geeignet sind, Grundlage für einen späteren Entscheid zu bilden (Urteile des BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2014 E. 3; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1). Einen weiteren Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Ge…»
8C_787/2021 (2022-03-23)
Delivery Worker's Invalidity Pension Claim Denied Due to Z-Code Psychiatric Diagnosis
«…lussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (Urteile 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.2 und 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1). Letzteres trifft hier nicht zu. Dies umso weniger, als die klinische Untersuchung mit Anamnes…»
C-3525/2020 (2021-12-21)
Disability Pension Assessment Upheld Despite Procedural Flaw
«…ie geeignet sind, Grundlage für einen späteren Entscheid zu bilden (Urteile des BGer 8C_570/2014 vom 9. März 2014 E. 3; 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1). 3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die…»
IV.2021.19 (2021-08-20) · sg
License Revocation Upheld Based on Reckless Driving and Negative Psychological Prognosis
«…elfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (BGer 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1). Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn das Gutachten in bestimmten Fällen nicht sch…»
IV.2021.19 (2021-08-20) · sg
Driver License Revocation Upheld Based on Negative Traffic Psychology Assessment
«…elfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (BGer 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1). Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn das Gutachten in bestimmten Fällen nicht sch…»
IV.2020.69 (2020-09-07) · sg
Procedural Deficiencies in Assessment Lead to New Hearing and Expert Panel
«…en Entscheiden des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018, 9C_88/2018, E. 4.2.2, vom 22. Mai 2014, 8C_37/2014, E. 2.1, und vom 20. Dezember 2010, 9C_591/2010, E. 5.1.2) lässt sich allerdings nichts zum behaupteten Ermessenspielra…»
IV.2020.69 (2020-09-07) · sg
Claimant v. Opposing Party: Appeal Sustained on Grounds of Unfair Medical Assessment Process and Due Process Violations
«…en Entscheiden des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018, 9C_88/2018, E. 4.2.2, vom 22. Mai 2014, 8C_37/2014, E. 2.1, und vom 20. Dezember 2010, 9C_591/2010, E. 5.1.2) lässt sich allerdings nichts zum behaupteten Ermessenspielra…»
9C_718/2019 (2020-08-13)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Rejection of MS Disability Pension Application
«…fall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (Urteil 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1, in: Plädoyer 2014 Nr. 5 S. 67). Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, welche für…»
9C_376/2019 (2019-09-10)
Insurer Appeal Regarding Half Disability Pension and Imputed Income Reassessment Dismissed
«…fall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (Urteil 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen, in: Plädoyer 2014 Nr. 5 S. 67). Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend da…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_37/2014

Urteil vom 22. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Akteneinsicht, rechtliches Gehör),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2013.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 1. November 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - das Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1953) mangels anspruchsrelevanten Invaliditätsgrades ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2013 ab.

A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Begehren, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer macht wie schon im kantonalen Verfahren geltend, die Resultate des vom Neurologen Dr. med. B.________ als Teil der Begutachtung durch das Institut X.________ durchgeführten Uhren- und Mini-Mental-Status-Testes (MMS-Test) seien nicht zu den Akten erhoben worden, weshalb eine Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht und seines Anspruches auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Entscheidung vorlägen; unter der mangelnden Transparenz des Gutachtens des Instituts X.________ vom 1. Februar 2012 leide dessen Verwertbarkeit. Insbesondere wird im bundesgerichtlichen Verfahren am Einwand festgehalten, wonach einzig aufgrund der (singulären) Ansicht des Dr. med. B.________ nicht von einer Aggravation ausgegangen werden könne.

2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) geltend macht, ist festzuhalten, dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Als dessen Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden ( BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung indessen kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter beizumessen ist ( BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478, 125 II 473 E. 4a S. 474 f., 115 V 297 E. 2g/aa S. 303). Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde (vgl. auch Niklaus Schmid, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: AJP 2010 819 ff., 826). Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (vgl. Urteile 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.2 [in: SVR 2011 IV Nr. 47 S. 143], 1P.714/2006 vom 13. März 2007 E. 2.2 f., 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 5.3, je mit Hinweisen, sowie Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 72/91 vom 27. Juli 1992 E. 3c).

2.2. Der Neurologe Dr. med. B.________ hat im Rahmen seiner fachspezifischen Untersuchung mit dem Beschwerdeführer auch einen MMS- und Uhrentest durchgeführt. Die Testergebnisse (19 von 30 Punkten) waren ungenügend, was nicht bestritten wird. Dr. med. B.________ hat erkannt, dass das Zeichnen einer Uhr in stark verlangsamten Arbeitstempo erfolgte und die gezeichnete Uhr nicht ablesbar war; insgesamt sei von einem ausserordentlich stark pathologischen Befund auszugehen, dies, obschon der Explorand seine eigene Armbanduhr prompt ablesen und lediglich die erkannte Zeit darauf nicht korrekt in Zahlen umsetzen konnte. Im MMS-Test zeigten sich Defizite im Bereich des Rechnens und des Gedächtnisses sowie beim Ausführen komplexer Befehle resp. beim Nachsprechen. Insgesamt hat daher der Neurologe die vom Beschwerdeführer angegebenen kognitiven Störungen mit Gedächtnisproblemen nicht verifizieren können, sondern beim Uhrentest von einem völlig unverwertbaren Resultat gesprochen und im Übrigen unter Hinweis auf die starke Diskrepanz der zu Tage getretenen Einschränkungen zu den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers und den Verhaltensbeobachtungen erkannt, dass von einer Aggravation ausgegangen werden müsse. Funktionelle kognitive Störungen wurden in der Folge lediglich als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt, während die attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit mit der festgestellten Polyneuropathie-Symptomatik erklärt wurde.

2.3. Daraus ist zu schliessen, dass die Resultate der durchgeführten neuropsychologischen Tests ohne Einfluss auf die Beurteilung der gesundheitlichen Schädigung und der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B.________ blieben, diese mithin als Grundlage für die verfügte und vorinstanzlich bestätigte Leistungsverweigerung mangels zuverlässiger Erkenntnisse über allfällige Beeinträchtigungen kognitiver Art keine Berücksichtigung finden konnten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die - unbestrittenen - Ergebnisse dieser Tests hätten aktenkundig gemacht werden sollen. Dass die Vorinstanz von einem Beizug ihrer Resultate abgesehen hat, kann - da diese für die Beurteilung letztlich unwesentlich waren - nicht als Verletzung ihrer Abklärungspflicht gewertet werden und stellt auch keinen Verstoss gegen das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Akteneinsichtsrecht dar. Die Auswertung derartiger Testergebnisse obliegt im Übrigen ohnehin der Fachkompetenz der die Untersuchung durchführenden Person. Dr. med. B.________ ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem er über die - ergebnislos verlaufenen - Testungen und über seine - unabhängig davon - gewonnenen Erkenntnisse berichtet hat. Dies hat in der Expertise des Instituts X.________ vom 1. Februar 2012 seinen Niederschlag gefunden, deren Beweistauglichkeit durch die fehlende Verwertbarkeit der Ergebnisse der neuropsychologischen Tests nicht in Frage gestellt wird. Einzig weil die vorgenommenen Abklärungen nicht das vom Beschwerdeführer anvisierte Resultat zu Tage gefördert haben, kann nicht gesagt werden, Verwaltung und/oder Vorinstanz seien dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen, sondern hätten ihre Abklärungspflicht verletzt. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern ihnen eine willkürliche Entscheidfindung vorgehalten werden könnte.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG ) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihm kann indessen die beantragte unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden ( Art. 64 BGG ), da die Bedürftigkeit als ausgewiesen gelten kann, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Er wird der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben, wenn er später dazu in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Michael Ausfeld wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl