Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_37/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Proper Substantiation in Unemployment Benefit Case

Geschäftsnummer 8C_37/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding a decision by the administrative court of a canton, which ruled that it would not proceed with a matter due to the failure of the complainant to adequately respond to a request for improvements within the given timeframe. The complainant expressed confusion over the court's actions and argued that the court's procedural requirements violated federal law or cantonal constitutional law. However, the complainant did not sufficiently demonstrate how these procedural aspects constituted a legal violation. Consequently, the complaint was not admitted for further consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Proper Substantiation in Unemployment Benefit Case: The complainant expressed confusion over the court's actions and argued that the court's procedural requirements violated federal law or cantonal constitutional law. However, the complainant did not sufficiently demonstrate how these procedural aspects constituted a legal violation. Consequently, the complaint was not admitted for further consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung administrative Entlassung Arbeitslosigkeit Prozessrecht Sozialversicherungsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The case is decided under the simplified procedure because the appeal did not meet the requirements for entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_37/2010

Urteil vom 18. Februar 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira),

Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. November 2009.

Nach Einsicht

in die am 14. Januar 2010 von A.________ persönlich überbrachte Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. November 2009,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen hat; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund einzugehen,

dass die Vorinstanz gestützt auf § 135 Abs. 3 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/LU) androhungsgemäss auf eine bei ihr am 23. Oktober 2009 eingereichte, in der Folge trotz zweimaliger Aufforderung nicht innert gesetzter Frist verbesserte Eingabe androhungsgemäss nicht eintrat,

dass der Versicherte letztinstanzlich - soweit sich mit der hier allein interessierenden formellen Seite des Entscheids auseinandersetzend - in Wesentlichen einzig seiner Verwunderung darüber Ausdruck verleiht, vom kantonalen Gericht überhaupt und zudem derart schnell nach Beschwerdeerhebung zur Verbesserung aufgefordert worden zu sein, ohne dass sich daraus ergäbe, inwieweit das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise gegen Bundesrecht oder kantonales Verfassungsrecht (zu den weiteren vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründen im Einzelnen siehe die bereits erwähnten Art. 95 ff. BGG ) verstossen haben könnte, was aber gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG Voraussetzung ist, damit auf die Beschwerde letztinstanzlich eingetreten werden kann,

dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung derselben gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel