Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_37/2007 KI-generiert

Accident Insurer Refuses Benefits for Warehouse Worker's Ruptured Rotator Cuff

Geschäftsnummer 8C_37/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained an injury while lifting a palette at work, leading to significant shoulder pain and subsequent absence from work. The person's employer's insurance provider initially denied compensation for the injury. The administrative court later overturned this decision and ordered the insurance company to further investigate the case. The insurance provider appealed this decision, arguing against the need for additional clarification of the circumstances surrounding the injury. Medical evaluations presented contradictory views regarding the cause and nature of the shoulder injury, complicating the determination of liability for compensation under the accident insurance laws.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 lit. a oder, Art. 91 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG; Accident Insurer Refuses Benefits for Warehouse Worker's Ruptured Rotator Cuff: The person's employer's insurance provider initially denied compensation for the injury. The administrative court later overturned this decision and ordered the insurance company to further investigate the case. The insurance provider appealed this decision, arguing against the need for additional clarification of the circumstances surrounding the injury. Medical evaluations presented contradictory views regarding the cause and nature of the shoulder injury, complicating the determination of liability for compensation under the accident insurance laws.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Schulterverletzung Unfallversicherer Unfallversicherungsleistungen medizinische Gründe Haftungsausschluss Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited implicitly as the basis for recognizing the applicability of the BGG due to the date of the challenged decision.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning to justify why the appellant had to bear the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the operative part to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used in the operative part to order the appellant to pay the respondent's party compensation.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal was admissible despite being against a remand decision (interlocutory decision).

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning when discussing the admissibility of a new document, but not explicitly in the final orders.

Art. 4 ATSG

Cited in the reasoning to establish the legal basis for the insurer's liability, but not in the final operative part.

Art. 6 Abs. 2 UVG

Cited in the reasoning to establish the legal basis for liability regarding injuries resembling accidents, but not in the final operative part.

Art. 6 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning to establish the legal basis for the insurer's liability, but not in the final operative part.

Art. 9 Abs. 2 UVV

Cited in the reasoning to establish the legal basis for liability regarding injuries resembling accidents, but not in the final operative part.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

8C_311/2007 (2008-08-07)
Insurer Justified in Terminating Benefits After Causal Link to Psychological Injuries Undetermined
«…am 25. Juli 2007. Im Sinne einer schonenden Einführung des BGG ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.3). 1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wege…»
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«…do stato presentato precedentemente alla pubblicazione della DTF 133 V 477 , avvenuta il 25 luglio 2007 (cfr. sentenza 8C_37/2007 dell'8 gennaio 2008, consid. 2.3). 3. 3.1 Il ricorso può essere presentato per violazione del diritto, conformemente a…»
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«…do stato presentato precedentemente alla pubblicazione della DTF 133 V 477 , avvenuta il 25 luglio 2007 (cfr. sentenza 8C_37/2007 dell'8 gennaio 2008, consid. 2.3), che il ricorso va comunque respinto in quanto manifestamente infondato, che il Tribu…»
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«…rechtsschonenden Einführung des neuen Bundesrechtspflegegesetzes ist daher auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.3). 2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversiche…»
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«…3 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können ( BGE 133 V 477 E. 4.1 und 4.2 S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.1). 1.2 Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss…»
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«…nnen, wovon im Sinne einer rechtsschonenden Einführung des neuen Bundesrechtspflegegesetzes auszugehen ist (vgl. Urteil 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.3). Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmun…»
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«…entation suffisante à cet égard dans son mémoire de recours (cf. arrêts 8C_450/2007 du 17 janvier 2008, consid. 2.2, et 8C_37/2007 du 8 janvier 2008, consid. 2.3), de sorte qu'il se justifie d'entrer en matière. 2. Selon l' art. 89 al. 2 LTF , ont no…»
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«…rechtsschonenden Einführung des neuen Bundesrechtspflegegesetzes ist daher auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.3). 2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen…»
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«…3 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können ( BGE 133 V 477 E. 4.1 und 4.2 S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.1). 1.2 Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss…»
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«…en mesure d'exposer une argumentation suffisante à cet égard dans son mémoire de recours (cf. arrêt du Tribunal fédéral 8C_37/2007 du 8 janvier 2008, consid. 2.3), de sorte qu'il se justifie d'entrer en matière. 3. On rappellera en bref les considéra…»
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«…schonenden Einführung des neuen Bundesrechtspflegegesetzes ist daher auch auf seine Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 8C_37/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhobe…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_37/2007

Urteil vom 8. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien

Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, 1954, Beschwerdegegner,

vertreten durch lic. iur. F.________.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 5. Februar 2007.

Sachverhalt:

A. R.________ (geboren 1954) ist seit 11. Oktober 2004 bei der X.________ AG als Lagermitarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. November 2005 hatte er zusammen mit einem Arbeitskollegen eine Palette angehoben, war dabei hängen geblieben und auf die linke Schulter gestürzt. Im Januar 2006 blieb er der Arbeit auf Grund starker Schmerzen fern. Mit Verfügung vom 28. April 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006, lehnte die Visana jegliche Leistungen ab.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Februar 2007 gut, hob den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006 auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Visana zurück.

C. Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. R.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie.

Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst ( Art. 90 BGG ), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Materiellrechtliche Zwischenentscheide sind unter den alternativen Voraussetzungen von Art. 93 lit. a oder b BGG anfechtbar. Namentlich mit der Voraussetzung gemäss lit. b ("wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde") kann dem prozessökonomischen Anliegen Rechnung getragen werden, welches bisher mit der Qualifikation von Entscheiden über materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurde. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid. Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG , da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide, die (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können ( BGE 133 V 477 E. 4.1 und 4.2 S. 480 mit Hinweisen).

2.2 Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 133 V 477 E. 5.1 S. 482).

2.3 Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid unter Aufhebung des Einspracheentscheids die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Visana zurückgewiesen. Damit ist ein Rückweisungsentscheid gemäss E. 2.1 gegeben, welcher als Zwischenentscheid nur gestützt auf die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Die Visana konnte bei Einreichung ihrer Beschwerde am 26. Februar 2007 noch nicht wissen, dass die langjährige Praxis im Sozialversicherungsverfahren, wonach ein (kantonaler) Rückweisungsentscheid einen Endentscheid darstellte ( BGE 133 V 477 E. 3.1 S. 479 mit Hinweisen), nach Inkrafttreten des BGG nicht weitergeführt würde, da der die Rechtslage klärende BGE 133 V 477 erst am 25. Juli 2007 erging. Insbesondere konnte sie nicht wissen, dass weitere Eintretenserfordernisse verlangt werden. Falls sie darum gewusst hätte, hätte sie diese allenfalls überzeugend darlegen können, wovon im Sinne einer rechtsschonenden Einführung des neuen Bundesrechtspflegegesetzes auszugehen ist. Es ist somit auf die Beschwerde der Visana einzutreten.

3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des Unfallversicherers für Unfälle ( Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG ; BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404 mit Hinweisen) und unfallähnliche Körperschädigungen ( Art. 6 Abs. 2 UVG ; Art. 9 Abs. 2 UVV ; BGE 129 V 466 mit Hinweisen) sowie über die Geltendmachung der einzelnen Umstände des Unfallgeschehens ( BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1 Gemäss Unfallmeldung vom 23. Januar 2006 hat der Versicherte am 16. November 2005 zusammen mit einem Arbeitskollegen im Lager eine Palette herunter gehoben, blieb dabei hängen und stürzte auf die linke Schulter. Bis Anfang Januar 2006 habe er trotz Schmerzen stets gearbeitet. Vor zwei Wochen seien die Schmerzen so stark geworden, dass er den Arm nicht mehr habe richtig anheben können.

4.2 Dr. med. L.________, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 30. Januar 2006, der Versicherte habe am 16. November 2005 beim Umstellen von Paletten durch eine Fehlmanipulation einen Schlag in die Schulter erhalten. Danach habe er zunehmende Schmerzen in der linken Schulter verspürt. Ab 16. Januar 2006 seien diese bei immobiler Schulter massiv geworden. Er diagnostizierte ein akute PHS (periarthropathia humeroscapularis) nach Kontusion im November 2005.

4.3 Am 30. Januar 2006 diagnostizierte Frau Dr. med. H.________, Röntgeninstitut Y.________, einen leichten Humeruskopfhochstand, eine oberflächliche Supraspinatusverletzung (ca. 30 %) im ventralen und mittleren Sehnendrittel, kontusionierte kraniale Subscapularissehne und lange Bizepssehne, kontusioniertes AC-Gelenk und traumatisiertes Os acromiale sowie eine mässige AC-Gelenksarthrose.

4.4 Dr. med. K.________, Vertrauensarzt der Visana, hielt am 23. März 2006 fest, eine akute Ruptur im Bereich der Rotatorenmanschette führe zu einer sofortigen Minderung der Schulterbeweglichkeit und sofortiger Arbeitsunfähigkeit. Der progressive Beschwerdenverlauf spreche gegen eine überwiegende Unfallkausalität.

4.5 Dr. med. T.________, Leitender Arzt, Orthopädische Klinik, Spital Z._________, berichtete am 8. Mai 2006, der Versicherte habe am 15. November 2005 eine Schulterdistorsion mit unmittelbaren Beschwerden erlitten. Die klinischen und MR-tomographischen sowie die Operationsbefunde stünden überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem Unfall. Intraoperativ habe er neben der Akromionfraktur eine Transmuralruptur der Supraspinatussehne gefunden. Eine Ruptur der Rotatorenmanschette müsse nicht zwingend zu einer sofortigen Minderung der Beweglichkeit führen. Meistens bestehe aber eine schmerzhafte Beweglichkeit, wie sie der Versicherte verspürt habe.

4.6 Dr. med. V.________, Vertrauensarzt der Visana, hielt am 31. Mai 2006 fest, ein Teilriss dieser Sehne sei im Alter des Versicherten immer degenerativ bedingt. Die Beschwerden könnten durch das Ereignis ausgelöst worden sein, doch seien diese nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal.

4.7 Dr. med. K.________ verwies am 28. September 2006 auf das Konsensuspapier der SUVA, Orthopäden und Radiologen (publiziert in der SAeZ 2000 S. 2785 ff.). Beim Versicherten bestehe ein erhebliches altersbedingtes Risiko. Weder der durch Dr. med. L.________ noch der durch Dr. med. T.________ geschilderte Hergang genüge, um beide Verletzungsmuster (Distorsion und Kontusion) ohne zusätzlichen Sturz erklären zu können. Es sei fraglich, ob überhaupt ein Unfallereignis bzw. ein sinnfälliges Ereignis vorliege. Radiologisch sei ein Humeruskopfhochstand frühestens nach 3 statt schon nach 2 ½ Monaten feststellbar. Hingegen fehle die obligatorische Muskelatrophie, welche bereits nach 4 bis 6 Wochen nachweisbar sei. Eine Arbeitsfähigkeit von mindestens fünf Tagen nach dem Ereignis spreche ebenfalls gegen eine traumatische Rotatorenläsion. Dasselbe gelte für den progressiven Beschwerdeverlauf. Auch fehlten ein plötzlicher, nicht schmerzbedingter Kraftverlust und eine enge zeitliche Korrelation der Beschwerden mit dem Ereignis. Die widersprüchlichen ärztlichen Angaben liessen erheblichen Zweifel aufkommen, ob der Vorfall geeignet sei, eine Läsion der Rotatorenmanschette hervorzurufen.

4.8 Am 16. Februar 2007 hielt Dr. med. K.________ fest, entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts zweifle er den geltend gemachten Sturz nicht an. Vielmehr habe er darauf hinweisen wollen, dass die Anamneseerhebung durch Dr. med. L.________ und Dr. med. T.________ nicht konsistent sei und damit deren Interpretation bezüglich der Unfallkausalität nicht als verlässlich eingestuft werden könne. Hingegen habe sich das Gericht nicht mit seiner weiteren Begründung auseinandergesetzt, welche sich auf das Konsensuspapier stütze.

5.

5.1 Der Bericht des Dr. med. K.________ vom 16. Februar 2007 wurde im Nachgang zum angefochtenen Entscheid vom 5. Februar 2007 verfasst. Die Frage, ob es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, kann offen bleiben, da die Beschwerde der Visana aus anderen Gründen abzuweisen ist.

5.2 Angesichts der Formulierung des Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 28. September 2006 ("..müsste Herr R.________ bei seiner Fehlmanipulation zusätzlich noch auf die rechte Schulter gestürzt sein oder ihm müsste eine Palette auf die Schulter gefallen sein. Weder der eine noch der andere Unfallhergang ist aber den Unterlagen zu entnehmen." sowie "Ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Unfallereignis bzw. ein sinnfälliges Ereignis für eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, ist fraglich.") ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausging, er zweifle den geltend gemachten Sturz vom 16. November 2005 an. Da jedoch bereits in der Unfallmeldung vom 23. Januar 2006 ein Sturz erwähnt wird ("... dabei blieb er hängen und stürzte auf die linke Schulter."), ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt für ungenügend abgeklärt erachtete. Hinzukommt, dass sie mit Dr. med. K.________ von widersprüchlichen ärztlichen Angaben ausging. Bei dieser Sachlage ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz sich nicht zur natürlichen Kausalität äusserte, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Visana zurückwies. Dabei wird die Visana zu berücksichtigen haben, dass das Konsensuspapier insofern in Widerspruch mit der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen steht, als es aus medizinischer Sicht überwiegend krankheits- oder degenerativ bedingte Leiden mit krankheits- oder degenerativbedingt im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gleichsetzt (Ziff. 7). Denn nach der Rechtsprechung genügt es für die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch bei überwiegend krankheits- oder degenerativbedingten Ursachen, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung, eben ein unfallähnliches Ereignis, wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu diesen hinzutritt ( BGE 129 V 466 E. 2.1 S. 467; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 [U 398/00], je mit Hinweisen).

6.

6.1 Da die Visana nicht unter die Kostenbefreiung von Art. 66 Abs. 4 BGG fällt (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007), hat sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

6.2 Die unterliegende Visana hat dem Versicherten eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Visana Versicherungen AG auferlegt.

3. Die Visana Versicherungen AG hat R.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold