Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_369/2014 KI-generiert

Repayment of Social Assistance Due to Lack of Cooperation

Geschäftsnummer 8C_369/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Administrative Court of Zürich regarding a social assistance matter. The individual claimed that they were unfairly required to repay a sum of financial assistance previously granted to them. The court confirmed that the individual had failed to comply with obligations to provide necessary documentation for the assessment of need, which led to the repayment demand. The court concluded that the complainant did not adequately demonstrate how their constitutional rights were violated by the contested decision, resulting in the dismissal of the complaint and imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Repayment of Social Assistance Due to Lack of Cooperation: The individual claimed that they were unfairly required to repay a sum of financial assistance previously granted to them. The court confirmed that the individual had failed to comply with obligations to provide necessary documentation for the assessment of need, which led to the repayment demand. The court concluded that the complainant did not adequately demonstrate how their constitutional rights were violated by the contested decision, resulting in the dismissal of the complaint and imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfebezüger Kooperationsverfahren sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit wirtschaftliche Rechte Wirtschaftliche Zusammenarbeit verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal under the simplified procedure because the appeal did not meet formal Swiss Supreme Court requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_369/2014 {T 0/2}

Urteil vom 24. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement , Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 20. März 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Mai 2014 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz die Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. Mai 2011 in Anwendung von § 26 lit. a SHG/ZH bestätigte, worin der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, im Umfang von Fr. 70'012.- ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten,

dass sie näher dargelegt hat, inwieweit der Beschwerdeführer seinen gemäss § 18 SHG/ZH bestehenden Mitwirkungspflichten an der Abklärung der Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgekommen sei, er es insbesondere auch im kantonalen Gerichtsverfahren unterlassen habe, die von der Verwaltung monierten Unterlagen trotz entsprechender prozessualer Möglichkeit gemäss § 52 Abs. 2 VRG/ZH nachzureichen, was zu einer Bestätigung der gestützt auf § 26 lit. a SHG/ZH erlassenen Rückerstattungsforderung führe,

dass sie dabei die behauptete Zurverfügungstellung der von der Verwaltung förmlich eingeforderten Dokumenten beweismässig als nicht erstellt betrachtete,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, geschweige denn klar und detailliert darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen,

dass damit die Beschwerde den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden sind,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel