Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_368/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Justification Regarding Non-Entry Decision Based on Res Iudicata

Geschäftsnummer 8C_368/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought to challenge a decision from May 2020 by the disability insurance office of the Canton of Zurich at the cantonal court. However, the court issued a ruling on May 13, 2024, pointing out that the matter was already legally binding and that any request for procedural revision should be addressed to the insurance office itself. The petitioner escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal on June 23, 2024, but failed to adequately demonstrate how the previous proceedings involved errors in the establishment of facts or violations of federal law. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the case due to insufficient substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Justification Regarding Non-Entry Decision Based on Res Iudicata: However, the court issued a ruling on May 13, 2024, pointing out that the matter was already legally binding and that any request for procedural revision should be addressed to the insurance office itself. The petitioner escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal on June 23, 2024, but failed to adequately demonstrate how the previous proceedings involved errors in the establishment of facts or violations of federal law. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the case due to insufficient substantiation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Prozessvoraussetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sozialversicherungsverfahren vereinfachtes Verfahren Rechtskraft Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to an evident defect in reasoning via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Used as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_368/2024

Urteil vom 10. Juli 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024 (IV.2024.00218).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensbeschlüssen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ( BGE 123 V 335 ).

2. Die Beschwerdeführerin versuchte vor dem kantonalen Gericht mit Eingabe vom 14. April 2024 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020 zu thematisieren. Diesem Ansinnen stellte das kantonale Gericht mit Beschluss vom 13. Mai 2024 die Rechtskraft der Verfügung entgegen. Es hielt dazu weiter fest, soweit die Beschwerdeführerin inhaltlich um eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ersuche, sei hierfür die Beschwerdegegnerin zuständig. Es werde daher die Eingabe vom 14. April 2024 nach Eintritt der Rechtskraft des Nicheintretensbeschlusses an die Beschwerdegegnerin zur Entgegennahme als Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 26. Mai 2020 überweisen.

3. Mit Eingabe vom 23. Juni 2024 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, ohne dabei auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Vorgehen auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) beruhen und die gestützt darauf ergangenen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf zu schildern und - wie bereits vor Vorinstanz - diverse Abklärungen zu fordern, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Mit Blick auf die leichtsinnige Beschwerdeführung (erneute Beschwerdeerhebung auf ein vorinstanzliches Nichteintreten mit Überweisung ohne jedweden Bezug darauf [vgl. Urteil 8C_179/2022 vom 24. März 2022]) steht ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ausser Frage ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. den Hinweis im Urteil 8C_744/2023 vom 30. November 2023 E. 6).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel