Claimant v. Insurance Company (Procedural Costs Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, represented by a lawyer, appealing a decision from the Administrative Court of the Canton of Bern regarding an accident insurance claim against an insurance company. The appeal concerns procedural delays and the imposition of court costs on the appellant, which had been previously addressed in an interim ruling dated 26 April 2022. The appellant is challenging the ruling's dismissal of the case due to process delays and objecting to the allocation of CHF 500 as court costs, which were imposed based on projected legal outcomes. The appellant seeks to address both the court costs and the lack of a conclusive decision on their insurance claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG; Claimant v. Insurance Company (Procedural Costs Appeal): The appeal concerns procedural delays and the imposition of court costs on the appellant, which had been previously addressed in an interim ruling dated 26 April 2022. The appellant is challenging the ruling's dismissal of the case due to process delays and objecting to the allocation of CHF 500 as court costs, which were imposed based on projected legal outcomes. The appellant seeks to address both the court costs and the lack of a conclusive decision on their insurance claim.
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission of the appeal in the simplified procedure.
Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.
The appeal was deemed inadmissible because the contested decision was an interlocutory decision not independently appealable under the conditions cited.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_368/2022
Urteil vom 22. Februar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022 (200 21 888 UV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2022,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung im angefochtenen Urteil infolge des von der Beschwerdegegnerin am 8. April 2022 erlassenen Einspracheentscheids als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat (Dispositiv-Ziffer 1),
dass sie dabei die Verfahrenskosten von Fr. 500.- anhand der mutmasslichen Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten ( BGE 129 V 113 E. 3.1; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 97, 8C_491/2020 E. 7.2.2), der Beschwerdeführerin überbunden (Dispositiv-Ziffer 2) und auf die Zusprache einer Parteientschädigung verzichtet hat (Dispositiv-Ziffer 3),
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einzig die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) anficht, wobei es sich um einen Nebenpunkt handelt, dessen Rechtsweg der Hauptsache folgt (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1 mit Hinweisen; zu den Besonderheiten im Zivilprozess: Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 1.2),
dass das kantonale Gericht in der Hauptsache über das der Rechtsverzögerungsbeschwerde zugrunde liegende Rechtsverhältnis an sich, nämlich den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Unfallversicherung, nicht abschliessend entschieden hat, weshalb das Urteil vom 26. April 2022 einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, welcher nur unter den in dessen Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist (Näheres dazu: Urteil 8C_482/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 146 I 62 E. 5.3; 137 III 522 E. 1.3; je mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen generell nicht aus ( BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1),
dass solches weder behauptet (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3) noch ersichtlich ist (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweisen),
dass sodann auch ein Eintreten gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Frage steht, würde doch selbst die Beschwerdegutheissung keinen sofortigen Endentscheid bewirken,
dass der vorliegende Zwischenentscheid - und damit auch die darin enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung - gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein wird (vgl. statt vieler: Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder