Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_367/2025 KI-generiert

Invalidity Insurance Benefit Denial Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_367/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Invalidity Insurance Benefit Denial Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung unrichtige Sachverhaltsfeststellung Versicherungsleistung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit medizinische Gründe Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_367/2025

Urteil vom 26. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. Mai 2025 (S 2023 87).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten mit Urteil vom 12. Mai 2025 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe.

3. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Rechtsschrift nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Lediglich zu bemängeln, das kantonale Gericht stütze sich vorwiegend auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), obwohl dieser sämtlichen spezialärztlichen Stellungnahmen widerspreche, reicht nicht aus. Denn mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, in welchen ausführlich dargelegt wird, aus welchen Gründen sowohl die bei den Akten liegenden als auch die vom Beschwerdeführer im kantonalen Gerichtsverfahren neu eingereichten ärztlichen Stellungnahmen keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-Beurteilung wecken würden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht gerügt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus (E. 1 am Ende hiervor).

4. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz