Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_367/2018 KI-generiert

Insured Person v. Insurer: Disability Pension Entitlement and Valid Income Calculation

Geschäftsnummer 8C_367/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former pastry chef who, after suffering from back problems, underwent vocational retraining, which she completed in 2004. Initially granted a partial disability pension due to a recognized degree of invalidity, her pension was revoked in 2010 after the insurance authority cited a failure to cooperate. Following legal proceedings, the decision was partially overturned, allowing her to claim a pension starting June 2013. Despite this, subsequent assessments concluded she remained ineligible for a disability pension as of 2017. However, the social security court ruled in her favor, awarding her a quarter pension effective January 2016, which led the insurance authority to appeal the decision. The central issue in dispute is the appropriate calculation of her valid income and the validity of the methods used to determine her level of disability.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 7 Abs. 1 ATSG, Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG; Insured Person v. Insurer: Disability Pension Entitlement and Valid Income Calculation: Initially granted a partial disability pension due to a recognized degree of invalidity, her pension was revoked in 2010 after the insurance authority cited a failure to cooperate. Following legal proceedings, the decision was partially overturned, allowing her to claim a pension starting June 2013. Despite this, subsequent assessments concluded she remained ineligible for a disability pension as of 2017. However, the social security court ruled in her favor, awarding her a quarter pension effective January 2016, which led the insurance authority to appeal the decision. The central issue in dispute is the appropriate calculation of her valid income and the validity of the methods used to determine her level of disability.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrentenberechnung Valideneinkommensermittlung halbe Rente Versicherer Invaliditätsgradbemessung Leistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive as the basis for upholding the cantonal decision regarding the quarter pension by confirming the finding on the degree of disability.

Art. 65 BGG

Cited as the general basis for making the procedure costly.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the losing party (the appellant).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_367/2018

Urteil vom 25. September 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2018 (IV.2017.01225).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ ist gelernte Konditorin/Confiseurin. Sie hat zwei Söhne (geboren 1984 und 1987), war seit 1988 bis zur Trennung der Ehe 1999 in der Firma ihres damaligen Ehegatten sowie seit 1991 als Hauswartin erwerbstätig. Infolge von Rückenproblemen übernahm die Invalidenversicherung eine kaufmännische Umschulung, welche die Versicherte 2004 mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH abschloss. Weil sie geltend machte, trotzdem kein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen zu können, sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertels- und ab 1. April 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53% eine halbe Invalidenrente zu (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 29. Mai 2007).

A.b. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente unter anderem nach Verweigerung der Mitwirkungspflicht seitens der Versicherten schliesslich rückwirkend per 1. Januar 2010 auf (Verfügung vom 2. Oktober 2013).

Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung - nur, aber immerhin - insoweit aufhob, als die IV-Stelle damit einen Rentenanspruch auch ab Juni 2013 verneinte. Diesbezüglich wies das kantonale Gericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch ab Juni 2013 an die Verwaltung zurück. Auf Beschwerde der A.________ hin bestätigte das Bundesgericht den kantonalen Entscheid vom 30. April 2015, soweit es auf die Beschwerde eintrat (Urteil vom 8C_432/2015 vom 14. September 2015).

A.c. Nach weiteren medizinischen Abklärungen hielt die IV-Stelle an der Ablehnung eines Rentenanspruchs fest (Verfügung vom 6. Oktober 2017).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insoweit teilweise gut, als es die Verfügung vom 6. Oktober 2017 aufhob und feststellte, dass die Versicherte ab 1. Januar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Entscheid vom 16. März 2018).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2017. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.

D. Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde der IV-Stelle am 2. Juli 2018 aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden ( BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f. mit Hinweis).

2.

2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz der Versicherten zu Recht ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat. Die Beschwerde führende IV-Stelle beanstandet einzig den vom kantonalen Gericht im Rahmen des Einkommensvergleichs - abweichend von der Verfügung vom 6. Oktober 2017 - berücksichtigten Validenlohn (Einkommen, welches die Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte).

2.2. Demgegenüber steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte in jeder leidensangepassten (wechselbelastenden, körperlich leichten bis höchstens gelegentlich mittelschweren) Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen seit Juni 2013 zu 55% arbeitsfähig ist. Bei der angestammten und weiterhin ausgeübten Beschäftigung als Fach-/Kochberaterin mit Kochvorführungen bei der B.________ AG handelt es sich unbestritten um eine optimal angepasste Tätigkeit.

3. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 IVG ) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar ( Art. 28a Abs. 1 IVG ). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs ( BGE 114 V 310 E. 3a S. 313) und der ausserordentlichen Methode ( BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23 mit Hinweisen).

4.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft ( BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2). Ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall beispielsweise aufgrund einer Weiterbildung und ein entsprechend höheres Einkommen ist zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Dies gilt grundsätzlich auch bei jungen Versicherten (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 und 4.2; Urteil 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2).

4.3. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (E. 4.1 hievor) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.; Urteil 9C_804/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2).

5.

5.1. Das kantonale Gericht bezog sich bei der Festsetzung des Valideneinkommens unter anderem auf seinen eigenen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsentscheid vom 29. November 2004 (vgl. dazu Sachverhalt lit. A.b des Urteils 8C_432/2015 vom 14. September 2015). Die Bestimmung des Validenlohnes erfolgte (schon damals) anhand des gesamtschweizerischen Durchschnittslohnes von Frauen im privaten Sektor im Bereich der Nahrungsmittelherstellung des Anforderungsniveaus 1 und 2 gemäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dies mit der Begründung, nach Abschluss der Berufslehre als Konditorin/Confiseurin 1977 habe die Versicherte nur etwa eineinhalb Jahren lang im angestammten Beruf arbeiten können, bevor sie diesen aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Die vorübergehend ausgeübte leitende Position in der Confiserie Pfister der damals erst etwa 20-jährigen Versicherten lasse darauf schliessen, dass sie im Gesundheitsfall in einer leitenden Position arbeiten würde. Dafür spreche auch ihre ständige Erwerbstätigkeit während der Ehe neben der Betreuung von zwei Kindern. Demgegenüber fehle es unter Berücksichtigung des unbestrittenen beruflichen Aufstiegs im Gesundheitsfall an einem aussagekräftigen, tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen als Gesunde, auf deren Basis sich das hypothetisch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen realisierbare Einkommen zuverlässig beziffern liesse. Laut vorinstanzlichem Rückweisungsentscheid vom 29. November 2004 betrug das daher nach den LSE-Tabellenlöhnen bestimmte Valideneinkommen für das Jahr 2002 Fr. 70'294.-. Analog ermittelte die Vorinstanz die für die Vergleichsjahre 2013 bis 2017 massgebenden Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 und 2014 basierend auf den Kompetenzniveaus 3 und 4.

5.2. Hiegegen rügt die Beschwerdeführerin, praxisgemäss seien arithmetische Durchschnittswerte von verschiedenen, tabellarisch in den LSE ausgewiesenen Zentralwerten ohne zuverlässige statistische Aussagekraft ( BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 mit Hinweis auf das Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2). Die Vorinstanz habe demzufolge die massgebenden Valideneinkommen bundesrechtswidrig festgesetzt.

5.3. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Bestimmung des Valideneinkommens gemäss angefochtenem Entscheid ist begründet. Zu Recht blieb jedoch auch seitens der IV-Stelle unbestritten, dass Anhaltspunkte für eine zuverlässige Bezifferung des Valideneinkommens anhand eines als Gesunde tatsächlich erzielten aussagekräftigen Erwerbseinkommens fehlen (vgl. E. 5.1 hievor). Die Versicherte lässt vernehmlassungsweise geltend machen, aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens habe sie stets dafür plädiert, den Invaliditätsgrad nach der Methode des Prozentvergleiches zu ermitteln.

5.3.1. Die Frage nach der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich mit den beiden Untervarianten Schätzungs- und Prozentvergleich sowie ausserordentliches Bemessungsverfahren, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) ist eine Rechtsfrage und vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.3.2. Fest steht, dass die Voraussetzungen für die Bestimmung des Valideneinkommens anhand von zuverlässigen Angaben aus einem aussagekräftigen, tatsächlich als Gesunde erzielten Erwerbseinkommens fehlen. Auch die unbestrittene Berücksichtigung des grundsätzlich anerkannten beruflichen Aufstiegs nach der gesundheitsbedingten Aufgabe des ursprünglich erlernten Berufes erschwert die Bezifferung eines Valideneinkommens. Schliesslich sind auch die basierend auf den statistischen Lohnangaben gemäss LSE ermittelten aktenkundigen Valideneinkommen weder durchgehend nachvollziehbar, noch vermögen sie hinsichtlich Kontinuität im zeitlichen Verlauf mit Blick auf die grossen Schwankungen zu überzeugen.

5.3.3. Die Anwendung der Methode des Prozentvergleichs ist gerechtfertigt, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht (weil beispielsweise keine Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgte), oder wenn sie an ihrer bisherigen Arbeitsstelle bestmöglich eingegliedert ist (Urteil 9C_648/2016 vom 12. Juli 2017 E. 6.2.1 mit Hinweis). Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz trifft Letzteres auf die Beschwerdegegnerin in Bezug auf deren Tätigkeit bei der B.________ AG zu. In dieser Tätigkeit vermag sie die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 55% bestmöglich zu verwerten. Folglich resultiert aus dem Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 45%.

5.4. Im Ergebnis bleibt es nach dem Gesagten bei zutreffender Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Prozentvergleichs beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht der Versicherten ab 2016 eine Viertelsrente zugesprochen hat ( Art. 107 Abs. 1 BGG ; vgl. hiezu auch BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach im Ergebnis unbegründet und folglich abzuweisen.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der CPV/CAP Pensionskasse Coop, Basel, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli