Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the decisions made by the Appellate Court of Basel-Stadt regarding social assistance. The individual sought to contest two specific rulings from March and April 2012 but failed to provide the required advance payment of court costs within the stipulated timeframe. Despite attempts to request a reconsideration of the decisions, the individual did not present any new facts or changed circumstances necessary for such a request. Consequently, the court ruled that it would not entertain the complaints due to the lack of compliance with the cost requirement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance: The individual sought to contest two specific rulings from March and April 2012 but failed to provide the required advance payment of court costs within the stipulated timeframe. Despite attempts to request a reconsideration of the decisions, the individual did not present any new facts or changed circumstances necessary for such a request. Consequently, the court ruled that it would not entertain the complaints due to the lack of compliance with the cost requirement.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter upon the appeals because the required cost deposit was not paid by the deadline.
The Tribunal found the appellant liable for the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_367/2012, 8C_394/2012
Urteil vom 10. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerden gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 21. März 2012 und
24. April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerden vom 30. April und 8. Mai 2012 gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. März und 24. April 2012,
in die Verfügung vom 17. Juli 2012, mit welcher die beiden Verfahren vereinigt, die darin gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden und die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1000.- angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 24. August 2012, mit welcher S.________ nach abgelaufener Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. September 2012 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe vom 2. September 2012 von S.________,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass er stattdessen innert der Nachfrist sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügungen vom 17. Juli 2012 und 24. August 2012 ersucht,
dass hierfür das Geltendmachen von veränderten Verhältnissen oder neuen Tatsachen Voraussetzung wäre (Urteil 9C_511/2010 vom 30. September 2010 mit Hinweis), der Beschwerdeführer indessen keine solchen vorbringt,
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist und die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist stehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auch zu einem Nichteintreten auf die Beschwerden selbst führt, es sei denn, es würde eine erneute Nachfrist gewährt,
dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, es vielmehr unstatthaft ist, erst innert Nachfrist um Neuansetzung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu ersuchen, es sei denn, es würden besondere, bisher nicht voraussehbare Gründe vorgebracht (a.a.O. sowie Urteile 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen), was indessen nicht der Fall ist,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel