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8C_366/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Peremptory Deadline

Geschäftsnummer 8C_366/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 18. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2025, in die Verfügung vom 16. Juli 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Peremptory Deadline: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Frist für Kostenvorschuss Versäumung der gesetzlichen Frist Ergänzungsleistungen zur AHV verspätetes Fristerstreckungsgesuch Beschwerdelegitimation Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 3 BGG
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was not admitted based on the simplified procedure for failure to pay the cost advance.
Art. 66 Abs. 1 Satz
a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt die Präsidentin:
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to waive the collection of court costs in this specific case.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_366/2025

Urteil vom 27. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2025 (5V 24 168).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Juni 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2025,

in die Verfügung vom 16. Juli 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, stattdessen mit Eingabe vom 22. August 2025 um eine Fristerstreckung ersucht, weil sie aus gesundheitlichen Gründen bereits seit mehreren Wochen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und zudem demnächst eine mündliche Einspracheverhandlung in einer Steuerangelegenheit anstehe,

dass Nachfristen wesensgemäss nicht erstreckbar sind,

dass die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Einräumen einer "Not-Nachfrist" (besondere nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die im Gesuch spezifisch darzulegen sind [Urteile 6B_424/2024 vom 11. Juli 2024 E. 4; 8C_565/2023 vom 30. November 2023; 8C_694/2022 vom 10. Februar 2023 und 8C_40/2020 vom 17. März 2020; je mit Hinweisen]) offenkundig nicht erfüllt sind,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel