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8C_366/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefit Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_366/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding unemployment insurance where the complainant challenged a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern on April 15, 2016. The complainant argued that the highest claim for daily allowances was incorrectly set by the administration and continued to suggest there was misinformation from a relevant authority. However, the lower court found that the administration's determination of the complainant's entitlement to benefits was correct. The complainant's arguments primarily reiterated points already made without adequately addressing the court's prior reasoning or demonstrating that the previous judgment contained substantive legal errors. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefit Appeal for Insufficient Substantiation: The complainant argued that the highest claim for daily allowances was incorrectly set by the administration and continued to suggest there was misinformation from a relevant authority. However, the lower court found that the administration's determination of the complainant's entitlement to benefits was correct. The complainant's arguments primarily reiterated points already made without adequately addressing the court's prior reasoning or demonstrating that the previous judgment contained substantive legal errors. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung willkürliche Beweiswürdigung Anspruch auf Versicherungsleistungen substantiierte Begründung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit ungenügend begründete Rüge
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a manifest deficiency in the statement of grounds (Art. 42 BGG), leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_366/2016 {T 0/2}

Urteil vom 3. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Beco Berner Wirtschaft (Arbeitslosenkasse), Fachdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 15. April 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. Mai 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten zur Auffassung gelangt ist, die Verwaltung habe den Höchstanspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder innerhalb der Rahmenfrist korrekterweise auf 260 festgelegt und dessen Ausschöpfung auf den 26. Mai 2015 hin terminiert,

dass das kantonale Gericht dabei insbesondere näher ausführte, weshalb sich der Beschwerdeführer erfolglos auf eine angebliche Falsch-auskunft von Seiten einer zuständigen Stelle beruft,

dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu wiederholen, ohne sich mit den dazu ergangenen Erwägungen näher auseinanderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung qualifiziert fehlerhaft, d.h. unhaltbar oder willkürlich ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) erfolgt sein soll und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen gegen Bundesrecht verstossen haben könnten,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel