Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_366/2011 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Meet Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 8C_366/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted against a decision made by the administrative court of a Swiss canton regarding social assistance. The complainant challenged the ruling from March 22, 2011, claiming violations of constitutional rights. However, the court determined that the complaint did not adequately meet the necessary legal standards for a valid appeal, particularly regarding the requirement to specify how constitutional rights had been violated. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification, and the court chose not to impose any court fees for the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Failure to Meet Substantiation Requirements: The complainant challenged the ruling from March 22, 2011, claiming violations of constitutional rights. However, the court determined that the complaint did not adequately meet the necessary legal standards for a valid appeal, particularly regarding the requirement to specify how constitutional rights had been violated. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification, and the court chose not to impose any court fees for the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ungenügende Beschwerdebegründung Eintretensvoraussetzungen Nichteintreten auf Beschwerde Rügeversäumnis des Beschwerdeführers unzulässige Verfassungsbeschwerde
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted (no entry upon the appeal document) based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to excuse the appellant from paying court fees due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_366/2011 {T 0/2} Urteil vom 20. Mai 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte T.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Asyl, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 2. Einwohnergemeinde Dulliken Regionaler Sozialdienst, Oberes Niederamt SON, Alte Landstrasse 3, 4657 Dulliken, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. März 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde des T.________ vom 21. April 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. März 2011, in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 27. April 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 5. Mai 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95), dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. April 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt, dass hieran namentlich die Geltendmachung "willkürlicher" Aussagen der Vorinstanz nichts ändert, weil auch diese Ausführungen den qualifizierten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Anrufung von Grundrechtsverletzungen stellt, dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl er den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 27. April 2011 nachgereicht hat, dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen), dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Mai 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz