Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_365/2008 KI-generiert

Slip and Fall Injury Causation Denial Appeal

Geschäftsnummer 8C_365/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a claim for accident insurance benefits following an incident where the claimant slipped on wet ground and injured their right knee. The insurance provider, having investigated the situation, concluded that the claimant was fully capable of working and that there was no causal link between the knee issues and the accident. Consequently, the provider discontinued daily allowance payments starting August 1, 2006, and denied further claims based on subsequent medical evaluations. The claimant appealed these decisions, but the cantonal court upheld the insurance provider's conclusions, which led to the claimant seeking a further appeal to a higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 45 Abs. 1 Satz, Art. 45 Abs. 2 Satz, Art. 10 Abs. 1 UVG, Art. 109 Abs. 2 lit a BGG; Slip and Fall Injury Causation Denial Appeal: The insurance provider, having investigated the situation, concluded that the claimant was fully capable of working and that there was no causal link between the knee issues and the accident. Consequently, the provider discontinued daily allowance payments starting August 1, 2006, and denied further claims based on subsequent medical evaluations. The claimant appealed these decisions, but the cantonal court upheld the insurance provider's conclusions, which led to the claimant seeking a further appeal to a higher court.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Kausalität der Knieverletzung Unfallkausalität sturzbedingte Körperschädigung medizinische Gründe Arbeitsunfähigkeit ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited as a basis for deciding the case by referring to the cantonal decision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as a basis for deciding the case by referring to the cantonal decision.

Art. 109 Abs. 2 lit a BGG

The appeal was decided summarily without exchange of briefs based on this procedural provision.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_365/2008

Urteil vom 20. Juni 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. März 2008.

Sachverhalt:

A. Am 1. Januar 2005 rutschte S.________ (Jahrgang 1979) auf nassem Boden aus und schlug das rechte Knie an. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte die seither erbrachten Taggeldleistungen ab 1. August 2006 ein, weil die Versicherte vollständig arbeitsfähig sei (Verfügung vom 13. Juni 2006). Nach weiteren medizinischen Abklärungen verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 1. Januar 2005 (Verfügung vom 9. Juli 2007). Die gegen die zwei Verfügungen gerichteten Einsprachen lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 28. November 2007).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, "der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen", wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 13. März 2008).

C. Mit Beschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ( Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1 Die Vorinstanz ist nach einlässlicher Darstellung und Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, die Ärztinnen und Ärzte hätten trotz umfangreicher Untersuchungen kein organisches Substrat finden können, mit welchem die geklagten Beschwerden am rechten Knie erklärbar seien. Von weiteren Abklärungen sei angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Unterlagen abzusehen. Den Nachweis, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Januar 2005 und den Kniebeschwerden weggefallen sei, habe bereits der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ mit Bericht vom 8. Juni 2006 erbracht. Was die allenfalls bestehenden psychischen Beeinträchtigungen anbelange, sei der adäquate Kausalzusammenhang mit dem als bagatelläres Ereignis einzustufenden Unfall vom 1. Januar 2005 (gewöhnlicher Sturz) ohne weiteres zu verneinen. Nicht zu beanstanden sei schliesslich auch die Einschätzung der SUVA, dass ab 1. August 2006 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe.

2.2 Den Ergebnissen des kantonalen Gerichts ist beizupflichten. Hinsichtlich des letztinstanzlich wiederholten Vorbringens, die SUVA habe auch die in Zusammenhang mit der Arthroskopie vom 24. April 2007 (vgl. Operationsbericht der Klinik A.________) sowie Skelettszintigraphie vom 12. April 2007 (vgl. Bericht der Klinik X.________ vom 13. April 2007) stehenden Vor- und Nachbehandlungen bzw. -untersuchungen zu übernehmen, ist zunächst auf Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG hinzuweisen, wonach der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Die SUVA erteilte der Klinik A.________ mit Faksimile vom 19. April 2007 explizit nur Kostengutsprache für eine Arthroskopie "als Abklärungsmassnahme". Die Kosten der davor durchgeführten Skelettszintigraphie vom 12. April 2007, die weitgehend unfallfremder Ursachenforschung diente, übernahm die SUVA nachträglich rein "kulanterweise" (vgl. Vernehmlassung der SUVA zur kantonalen Beschwerde). Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Art. 45 Abs. 2 Satz 2 ATSG ). Insgesamt war weder aufgrund der genannten, noch der unmittelbar vorangegangenen medizinischen Untersuchungen (vgl. Berichte der Klinik Y.________ vom 18. August und 5. September 2006) ein Anspruch auf zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen (vgl. Art. 10 Abs. 1 UVG ) herzuleiten. Auf die übrigen Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde, es liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor und es sei zum Krankheitsbild auf die subjektive Darstellung der Versicherten abzustellen, ist nicht näher einzugehen.

3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder