Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_363/2022 KI-generiert

Claimant Fails to Address Causal Link Refutation in SUVA Insurance Appeal

Geschäftsnummer 8C_363/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between an individual and the Swiss Accident Insurance Fund concerning the termination of insurance benefits related to shoulder and little finger complaints following an accident that occurred on October 27, 2020. The insurance concluded that as of January 31, 2021, the shoulder complaints were no longer causally related to the accident, warranting the cessation of benefits for those injuries, and similarly justified stopping benefits for the little finger complaints by March 4, 2021. The complainant challenged the prior court's decision on these matters before the Swiss Federal Tribunal, but the court found the complainant failed to adequately address the reasoning for the decision in the prior judgment or demonstrate any legal errors, resulting in the appeal not being entertained.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Address Causal Link Refutation in SUVA Insurance Appeal: The insurance concluded that as of January 31, 2021, the shoulder complaints were no longer causally related to the accident, warranting the cessation of benefits for those injuries, and similarly justified stopping benefits for the little finger complaints by March 4, 2021. The complainant challenged the prior court's decision on these matters before the Swiss Federal Tribunal, but the court found the complainant failed to adequately address the reasoning for the decision in the prior judgment or demonstrate any legal errors, resulting in the appeal not being entertained.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Kausalzusammenhang Versicherungsleistung der Unfallversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen medizinische Gründe unrichtige Sachverhaltsfeststellung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to a formal defect in the statement of grounds (Nichteintreten).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal lacked prospects of success (aussichtslose Beschwerdeführung).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the basis for the exceptional waiver of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_363/2022

Urteil vom 10. Juni 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. April 2022 (5V 21 339).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. Mai 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. April 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten ausgeführt hat,

- weshalb die geltend gemachten Schulterbeschwerden im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Fallabschlusses am 31. Januar 2021 in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 27. Oktober 2020 mehr standen, was eine auf diesen Zeitpunkt vorgenommene Einstellung der damit zusammenhängenden Versicherungsleistungen erlaubt habe,

- weshalb auch die Einstellung der im Zusammenhang mit den Kleinfingerbeschwerden links erbrachten Versicherungsleistungen per 4. März 2021 rechtmässig sei,

dass sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der von ihr als unfallähnliche Körperschädigung bzw. Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG angerufenen Schulterverletzung nicht ansatzweise auseinandersetzt, nämlich dass bei dahingefallenem natürlichem Kausalzusammenhang auch diesbezüglich keine Versicherungsleistungen mehr geschuldet seien,

dass sie sich im Übrigen darauf beschränkt, die Leidensgeschichte aus ihrer Sicht zu schildern und von der Vorinstanz bereits gewürdigte Arztberichte anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel