Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_363/2016 KI-generiert

A. v. Social Security Court

Geschäftsnummer 8C_363/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding accident insurance, in which an individual challenged a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich from March 24, 2016. The individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on May 20, 2016, contesting the findings related to the assessment of their capacity to work and the evaluation of their disability rate, which was determined to be approximately 13%. The Federal Tribunal examined the complaint's compliance with procedural requirements but found it lacking in substantial arguments and adequate legal reasoning necessary for an appeal, leading to the rejection of the case without consideration of its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; A. v. Social Security Court: The individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal on May 20, 2016, contesting the findings related to the assessment of their capacity to work and the evaluation of their disability rate, which was determined to be approximately 13%. The Federal Tribunal examined the complaint's compliance with procedural requirements but found it lacking in substantial arguments and adequate legal reasoning necessary for an appeal, leading to the rejection of the case without consideration of its merits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Sozialversicherungsleistungen Verfassungswidrigkeit materielle Begründung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sozialarbeit öffentlich-rechtliche Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter a decision on the appeal due to obvious defects in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees are to be levied for the Federal Supreme Court proceedings due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_363/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. März 2016.

Nach Einsicht

in die als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe des A.________ vom 20. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2016 betreffend Unfallversicherung,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit und die Eintretensfrage prüft, d.h. ob ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),

dass bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie vom Beschwerdeführer bezeichnet - als "Staatsrechtliche Beschwerde" (Art. 84 ff. des seit dem 1. Januar 2007 aufgehobenen OG) entgegenzunehmen ist,

dass eine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde des Versicherten vom 20. Mai 2016 den vorgenannten Erforderdernissen klarerweise nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung aufgrund der einzig als unfallkausal betrachteten Schulterbeschwerden festgestellten grundsätzlich ganztags zumutbaren Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in entsprechend angepassten Tätigkeiten sowie des anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode bzw. eines Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades von ca. 13 % - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in appellatorischer Kritik bzw. in einer kommentierenden Darstellung der eigenen Sicht der Dinge sowie einer Wiederholung des bereits in früheren Rechtsschriften Vorgetragenen erschöpfen, ohne in hinreichend substanziierter Weise auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und insbesondere ohne aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG getroffen haben sollte,

dass hieran auch der blosse Verweis auf die "Einsprache vom 12. Mai 2014... als integrierender Bestandteil dieser Stellungnahme" nichts zu ändern vermag, weil derartige Verweisungen praxisgemäss ungenügend sind ( BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz