Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_360/2024 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Justification Requirements for Appeal Over Insurance Measure Cessation

Geschäftsnummer 8C_360/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt, which upheld the decision of the Basel-Stadt Disability Insurance Office to cease certain vocational rehabilitation measures. The cessation was based on the complainant's repeated failure to cooperate with the assessment of their eligibility for disability benefits. This failure persisted despite warnings and grace periods granted in accordance with administrative procedure requirements. The insurance office's decision accounted for, but did not ultimately rely on, a backdated medical certificate produced after the initial ruling. The complainant sought to contest the termination of benefits, arguing the case with reference to an inadmissible new piece of evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 99 BGG; Claimant Fails to Meet Justification Requirements for Appeal Over Insurance Measure Cessation: The cessation was based on the complainant's repeated failure to cooperate with the assessment of their eligibility for disability benefits. This failure persisted despite warnings and grace periods granted in accordance with administrative procedure requirements. The insurance office's decision accounted for, but did not ultimately rely on, a backdated medical certificate produced after the initial ruling. The complainant sought to contest the termination of benefits, arguing the case with reference to an inadmissible new piece of evidence.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Überversicherung Beschwerdelegitimation mangelnder Solvenznachweis unrichtige Sachverhaltsfeststellung Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible (no entry) based on this procedural rule due to the evident deficiency in the grounds presented.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to order the exemption from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_360/2024

Urteil vom 1. Juli 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. April 2024 (IV.2024.7).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Gemeint sind dabei allein unechte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung stammen. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind ( BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 10. April 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 von einem nicht mehr vorhandenen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausgehen durfte. Demnach habe der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen wiederholt schuldhaft verletzt, zuletzt nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG . Dies berechtige zur Einstellung der bisher erbrachten beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Dabei mass es dem Arbeits- und Reiseunfähigkeitszeugnis der Arztpraxis B.________ vom 27. September 2023 in Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch weil es rückwirkend ausgestellt wurde, kein entscheidwesentliches Gewicht bei.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Lediglich den Geschehensablauf wie auch den Gesundheitszustand aus eigener Sicht zu schildern und das von der Vorinstanz dazu Erwogene unter Verweis auf ein erst nach dem angefochtenen Urteil datiertes und damit vor Bundesgericht zum Vornherein unbeachtliches Beweismittel ( Art. 99 BGG , siehe oben) als falsch zu bezeichnen reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juli 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel