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8C_360/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_360/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding accident insurance. The complainant submitted an appeal to the Federal Tribunal, challenging the previous ruling. However, the submission failed to meet the necessary legal requirements and adequately address the key considerations from the earlier decision. As a result, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Accident Insurance Appeal for Insufficient Substantiation: The complainant submitted an appeal to the Federal Tribunal, challenging the previous ruling. However, the submission failed to meet the necessary legal requirements and adequately address the key considerations from the earlier decision. As a result, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Bagatellunfall Subrogation des Versicherers gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsleistungsanspruch substantiierte Begründung Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_360/2014

{

T 0/2

}

Urteil vom 23. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische

National-Versicherungs-Gesellschaft AG , Steinengraben 41, 4003 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 8. April 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 12. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. April 2014,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE V 140 III 86 E. 2 S. 88, 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe vom 12. Mai 2014 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass sich die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Gericht eingereicht hat, unterscheidet ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), und die materiellen Ausführungen - abgesehen von zwei kleinen Absätzen -

wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entsprechen (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_198/2014 vom 10. April 2014, 8C_9/2012 vom 31. Januar 2012, 8C_499/2011 vom 14. Juli 2011 und 8C_524/2011 vom 29. Juli 2011),

dass in der Beschwerde auch mit den kurzen, neu eingefügten Aus-führungen nicht in hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte (Laurent Merz, a.a.O., N. 53 und 57 zu Art. 42 BGG ; vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011, 8C_158/2011 vom 13. Mai 2011, 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 und 8C_914/2010 vom 7. Februar 2011 mit Hinweisen),

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz