Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_36/2023 KI-generiert

Claimant's Appeal on Invalidity Pension Denied for Inadequate Justification

Geschäftsnummer 8C_36/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought a disability pension from the insurance office of the canton of Zürich, but their request was denied. The cantonal social insurance court upheld this decision, finding that the complainant, with a 70% work capacity in a disability-adapted job, could be employed in a capacity excluding pension entitlement under a balanced labor market. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, also requesting free legal proceedings, which was denied due to the appeal's lack of merit. The tribunal did not review the case because the appeal failed to demonstrate any obvious factual errors or legal missteps by the lower court, resulting in the tribunal not participating in the review and imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal on Invalidity Pension Denied for Inadequate Justification: The cantonal social insurance court upheld this decision, finding that the complainant, with a 70% work capacity in a disability-adapted job, could be employed in a capacity excluding pension entitlement under a balanced labor market. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, also requesting free legal proceedings, which was denied due to the appeal's lack of merit. The tribunal did not review the case because the appeal failed to demonstrate any obvious factual errors or legal missteps by the lower court, resulting in the tribunal not participating in the review and imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit unrichtige Sachverhaltsfeststellung substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation fehlende Anspruchsberechtigung Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to a manifest defect in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_36/2023

Urteil vom 27. März 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2022 (IV.2022.00272).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2023 um unentgeltliche Prozessführung. Dies wurde ihr wegen aussichtsloser Beschwerdeführung mit Verfügung vom 8. Februar 2023 verwehrt. Der dabei angesetzte Kostenvorschuss ist innert der Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eingegangen, so dass die Angelegenheit einem Endentscheid zuzuführen ist.

2. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

3. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 15. November 2022 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022, mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint worden war. Dabei legte das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einem gesetzlich vorgegebenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Art. 16 ATSG in einem Renten ausschliessenden Umfang erwerbstätig sein könnte.

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies, ohne indessen hinreichend aufzuzeigen, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, um alsdann direkt auf eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflichten zu schliessen. Die Vorbringen gehen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel