Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_36/2011 KI-generiert

Claimant's Appeal on Invalidity Benefits Dismissed for Procedural Deficiencies in Submissions

Geschäftsnummer 8C_36/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the decision made by the Administrative Court of a canton regarding invalidity insurance, arguing for a review based on a significant change in their health condition since the last decision. However, the court found that the complaint did not adequately address the previous court's reasoning or provide sufficient grounds to demonstrate that a substantial change had occurred. Consequently, the appeal was deemed manifestly inadmissible, leading to the dismissal of both the appeal and the request for legal aid. The applicant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 87 Abs. 3 IVV, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 33 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Claimant's Appeal on Invalidity Benefits Dismissed for Procedural Deficiencies in Submissions: However, the court found that the complaint did not adequately address the previous court's reasoning or provide sufficient grounds to demonstrate that a substantial change had occurred. Consequently, the appeal was deemed manifestly inadmissible, leading to the dismissal of both the appeal and the request for legal aid. The applicant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Beschwerdelegitimation Forderungseingabe Erschleichen einer Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (Nicht-Eintreten) based on this procedural ground due to obvious pleading deficiencies.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was denied based on the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_36/2011 {T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 23. November 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Januar 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. November 2010 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452),

dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach bei einer Neuanmeldung eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu machen, dies aber vorliegend dem Versicherten nicht gelungen sei, nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern statt dessen einzig eine unvollständige Klärung des angeblich bereits seit neun Jahren bestehenden Leidensbildes behauptet,

dass in der Beschwerde insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, dem mit dem Revisionsgesuch vom 8. Juni 2010 eingereichten Arztbericht sei keine wesentliche Änderung gegenüber dem Zeitpunkt des früheren Rentenentscheides (vom 13. Mai 2009) zu entnehmen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG sein oder die rechtliche Schlussfolgerung der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV Bundesrecht verletzen sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

dass der Rechtsvertreter über die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits verschiedentlich hingewiesen wurde (siehe etwa Urteil 8C_739/2010 vom 28. September 2010 mit weiteren Hinweisen), insbesondere auch zur Anforderung einer sachbezogenen Begründung bei einer gegen einen das Nichteintreten auf ein Rentenerhöhungsbegehren bestätigenden kantonalen Gerichtsentscheid erhobenen Beschwerde (Urteil 9C_484/2007 vom 31. August 2007),

dass deshalb der Rechtsvertreter bei einem Minimum von Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er eine offensichtlich unzulässige Beschwerde einreicht.

dass er damit die Grenze der mutwilligen Beschwerdeführung überschritten hat,

dass er bei weiteren Eingaben dieser Art gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.- (bzw. Fr. 5'000.- im Wiederholungsfall) zu gewärtigen hat,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel