Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_358/2024 KI-generiert

Social Assistance Termination Upheld Due to Accumulated Savings

Geschäftsnummer 8C_358/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant contested a decision by the Canton of Bern's Administrative Court, which upheld the local social services agency's determination. The agency had decided to terminate the appellant's social assistance, citing that their savings, regardless of origin, were to be considered as assets when assessing entitlement to social aid. Due to these savings exceeding CHF 12,000, they ruled out any state of need requiring financial aid according to canton legislation, resulting in immediate and indefinite cessation of welfare support due to lack of demonstrated necessity. The appellant argued against the calculation of assets and the cessation, seeking a larger permissible asset deduction than the CHF 4,000 stipulated by cantonal law, but failed to substantiate their claims sufficiently for federal court consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Social Assistance Termination Upheld Due to Accumulated Savings: The agency had decided to terminate the appellant's social assistance, citing that their savings, regardless of origin, were to be considered as assets when assessing entitlement to social aid. Due to these savings exceeding CHF 12,000, they ruled out any state of need requiring financial aid according to canton legislation, resulting in immediate and indefinite cessation of welfare support due to lack of demonstrated necessity. The appellant argued against the calculation of assets and the cessation, seeking a larger permissible asset deduction than the CHF 4,000 stipulated by cantonal law, but failed to substantiate their claims sufficiently for federal court consideration.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Sozialversicherungsleistungen Vermögen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to a manifest defect in the statement of grounds (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_358/2024

Urteil vom 26. Juni 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,

Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024

(200 24 60 SH + 200 24 74 SH).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 14. Mai 2024 die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach für die Bemessung des Sozialhilfeanspruchs Ersparnisse ungeachtet ihrer Herkunft als Vermögen anzurechnen sind, und stellte gestützt darauf die wirtschaftliche Sozialhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit "ex nunc" (per sofort) und unbefristet ein.

3. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Er zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen insbesondere zum Vermögen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen, wonach bei einem Vermögen von über Fr. 12'000.- keine Sozialhilfegelder auslösende Notlage im Sinne der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung ausgewiesen sei, gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein einen höheren Vermögensfreibetrag als kantonalrechtlich vorgesehen (Fr. 4'000.-) zu fordern, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, einzelne vorinstanzliche Feststellungen zu kommentieren, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese für den Verfahrensausgang überhaupt von Bedeutung und darüber hinaus willkürlich sein könnten.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender prozessualer Vorgehensweise inskünftig jedoch nicht mehr rechnen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel