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8C_356/2010 KI-generiert

Claimant's Appeal of Procedural Order Denying Joinder of Insurer Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_356/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant challenged a decision from the insurance court of a Swiss canton, which denied her request to join another insurance company to her accident insurance proceedings. The applicant argued that the absence of this company could result in irreparable harm to her interests. The court considered the nature of the contested decision as procedural and outlined the criteria for appealing such decisions. Ultimately, the court found that the applicant did not demonstrate how the decision would lead to an irreparable disadvantage or streamline the legal process significantly, leading to the dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal of Procedural Order Denying Joinder of Insurer Inadmissible: The applicant argued that the absence of this company could result in irreparable harm to her interests. The court considered the nature of the contested decision as procedural and outlined the criteria for appealing such decisions. Ultimately, the court found that the applicant did not demonstrate how the decision would lead to an irreparable disadvantage or streamline the legal process significantly, leading to the dismissal of her appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Recht des Versicherers Klagenhäufung prozessleitende Verfügungen Versicherungsgesellschaft Beschwerdelegitimation Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_356/2010

Urteil vom 26. Mai 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 18. März 2010.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. März 2010, mit welcher u.a. der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft im Verfahren betreffend Unfallversicherung abgewiesen wurde,

in die Beschwerde vom 28. April 2010, mit welcher beantragt wird, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zum Beschwerdeverfahren beizuladen,

in Erwägung,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist ( Art. 93 BGG ; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; vgl. u.a. unveröffentlichte Urteile 8C_41/2009 vom 16. Januar 2009 und 8C_703/2007 vom 24. Januar 2008),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch die alternative Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist, da für sie die blosse Abweisung ihres Begehrens um Beiladung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, indem sie die damit zusammenhängenden Fragen gegebenenfalls durch Beschwerde gegen den Endentscheid bzw. ein gegen die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft ergehendes Endurteil wird anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), wodurch ihre Rechte gewahrt bleiben,

dass auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal das in der Beschwerde zitierte Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2002 (U 417/01, in: RKUV 2002 Nr. U 469 S. 522, insbes. S. 528) u.a. die Zuordnung einer Gesundheitsschädigung zu einem von mehreren Unfallereignissen bei gegebener Unfallkausalität betraf und somit in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlich anders gelagert war als der vorliegende Fall, weshalb daraus nichts für die hier zu beurteilende Streitsache abgeleitet werden kann,

dass schliesslich von einem "negativen Kompetenzkonflikt" beim heutigen Verfahrensstand nicht gesprochen werden kann, weil nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz auch nach einer allfälligen Verneinung der Unfallkausalität im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf eine Leistungspflicht der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft geschlossen werden könnte,

dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist, womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz