Unemployment Benefit Repayment Waiver Refusal Upheld Due to Lack of Good Faith Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company filed a complaint against a decision from the Administrative Court of the Canton of Thurgau, which upheld a prior ruling by the Office for Economy and Labor that denied the waiver of repayment of excess short-time work compensation received by the company, totaling CHF 134,008.55. The court found that the company did not act in good faith in receiving the payments, thus negating the need to examine the additional condition of undue hardship for waiver consideration. The company failed to demonstrate any legal or factual errors in the decision, leading to the Federal Tribunal's summary dismissal of the appeal without imposing court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Benefit Repayment Waiver Refusal Upheld Due to Lack of Good Faith Finding: The court found that the company did not act in good faith in receiving the payments, thus negating the need to examine the additional condition of undue hardship for waiver consideration. The company failed to demonstrate any legal or factual errors in the decision, leading to the Federal Tribunal's summary dismissal of the appeal without imposing court costs.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not entered upon due to an obvious defect in substantiation (Nichteintreten im vereinfachten Verfahren).
Used to exceptionally waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_354/2024
Urteil vom 19. Juni 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. März 2024 (VV.2023.214/E).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz bestätigte mit Entscheid vom 13. März 2024 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 16. November 2023, wonach der Erlass der Rückforderung der zu Unrecht zu viel bezogenen Kurzarbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 134'008.55 nicht in Frage komme. Dabei verneinte sie den guten Glauben der Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; SR 830.1), nicht näher zu prüfen sei.
3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben
könnten. Allein um Nachsicht zu ersuchen, reicht nicht aus. Soweit die Beschwerdeführerin ihre angespannte finanzielle Situation erwähnt, wird dadurch der Begründungsmangel bezüglich des streitentscheidenden Punktes (fehlender guter Glaube) nicht behoben.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel