Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_354/2022 KI-generiert

Company Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification in Furlough Compensation Revocation Case

Geschäftsnummer 8C_354/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a company appealed against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, dated April 6, 2022, concerning an issue with the unemployment insurance. The dispute involved the Zurich Cantonal Office for Economy and Labor, which had revoked a previous decision granting short-time work compensation for the period from June 1 to November 30, 2021. The revocation was based on the company's failure to convincingly demonstrate a pandemic-related work shortfall. The company challenged this revocation, arguing against the previous court's analysis and evidence assessment, but the appeal did not meet the required standards for substantial justification.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Company Appeal Dismissed for Lack of Substantive Justification in Furlough Compensation Revocation Case: The dispute involved the Zurich Cantonal Office for Economy and Labor, which had revoked a previous decision granting short-time work compensation for the period from June 1 to November 30, 2021. The revocation was based on the company's failure to convincingly demonstrate a pandemic-related work shortfall. The company challenged this revocation, arguing against the previous court's analysis and evidence assessment, but the appeal did not meet the required standards for substantial justification.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) materielle Begründetheit Beweiswürdigung Versicherungsentschädigung Arbeitsausfall ungerechtfertigte Entlassung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (kept in simplified procedure) because it did not meet the requirements for a reasoned submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited because the judgment waived the collection of court fees, as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_354/2022

Urteil vom 7. Juni 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2022 (AL.2021.00351).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Mai 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, das kantonale Amt habe mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2021 die Verfügung vom 7. Juni 2021, mit welcher das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2021 insoweit bewilligt worden war, als die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, widerrufen dürfen,

dass sie dazu unter Verweis auf Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen darlegte, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, einen pandemiebedingten Arbeitsausfall glaubhaft zu belegen, was das Amt dazu ermächtigt habe, die ursprünglich fehlerhafte Verfügung vom 7. Juni 2021 zu widerrufen,

dass die Beschwerdeführerin auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene, insbesondere die dabei vorgenommene Beweiswürdigung nicht näher eingeht, statt dessen pauschal ihre Sicht der Dinge wiedergibt,

dass damit den eingangs aufgezeigten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht genügt wird, insbesondere nicht aufgezeigt ist, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) erfolgt sein soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel