Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_354/2018 KI-generiert

Roofer Disability Benefits Appeal Unsuccessful Due to Super-Expert Psychiatric Opinion

Geschäftsnummer 8C_354/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, the plaintiff, a roofer born in 1975, suffered multiple injuries from a fall in 2004 after coming into contact with an electrified roof gutter. Initially, the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) covered his compensation, granting a 100% disability pension. Subsequently, in 2005, the plaintiff applied for benefits from the Invalidity Insurance (IV) office. The IV initially granted him a temporary partial disability pension but rescinded it after further psychiatric evaluations and legal appeals, including one that required a new psychiatric expert report from Dr. med. G. Following various appeals and reviews, the Thurgau Administrative Court denied the plaintiff a pension, a decision based on psychiatric expert assessments indicating no influence on work capability from a psychiatric disorder. The plaintiff challenged this outcome, but his appeal was rejected, as well as his request for free legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG; Roofer Disability Benefits Appeal Unsuccessful Due to Super-Expert Psychiatric Opinion: Initially, the Swiss Accident Insurance Fund (Suva) covered his compensation, granting a 100% disability pension. Subsequently, in 2005, the plaintiff applied for benefits from the Invalidity Insurance (IV) office. The IV initially granted him a temporary partial disability pension but rescinded it after further psychiatric evaluations and legal appeals, including one that required a new psychiatric expert report from Dr. med. G. Following various appeals and reviews, the Thurgau Administrative Court denied the plaintiff a pension, a decision based on psychiatric expert assessments indicating no influence on work capability from a psychiatric disorder. The plaintiff challenged this outcome, but his appeal was rejected, as well as his request for free legal proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenleistung psychiatrisches Gutachten Arbeitsfähigkeit medizinische Gründe Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ergänzende medizinische Abklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide the appeal as manifestly unfounded in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

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«…che für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens als ausreichend erachtet wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Da sich das psychiatrische Teilgutachten zu den relevanten Punkten äussert…»
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«…für die Erstellung ei- nes psychiatrischen Gutachtens als ausreichend erachtet wurden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), erscheint die Begutachtung bei Dr. med. B._____ nicht als un- angemessen k…»
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«…xplo- rationsgespräche für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens als ausreichend erachtet wurden (vgl. Urteil 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), erscheint die Begutachtung bei Dr. med. B. nicht als unangemessen kurz. Dr…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_354/2018

Urteil vom 20. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. März 2018 (VV.2016.360/E).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1975 geborene gelernte Dachdecker A.________ arbeitete zuletzt bei der Personalvermittlung B.________ GmbH. Am 24. Juli 2004 stürzte er von einer rund drei Meter hohen Leiter auf den Betonboden, nachdem er mit einer unter Strom stehenden Dachrinne in Berührung gekommen war. Dabei erlitt er multiple Verletzungen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei welcher A.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen für dieses Ereignis. Nachdem das Bundesgericht den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden mit Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 bejaht hatte, gab die Suva bei Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 4. Juli 2013 in Auftrag. Mit Verfügung vom 30. September 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 5. März 2014, sprach sie dem Versicherten eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung zu.

A.b. Im April 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog die Akten der Suva bei, welchen unter anderem das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ von der Klinik E.________ vom 21. Februar 2008 beilag. Sie gewährte Berufsberatung, veranlasste berufliche Abklärungen und bewilligte Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle A.________ eine für die Dauer vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2009 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 befristete halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit vom 5. Februar bis 16. Juli 2009 gewährte sie Taggelder. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Februar 2014 gut, hob die Renten- und Taggeldverfügung auf und wies die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte es aus, das von der Suva eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. Juli 2013 vermöge in seinen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_206/2014 vom 18. März 2014 nicht ein.

A.c. In der Folge holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 16. Januar 2015 ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 sprach sie A.________ erneut eine vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2009 und vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 befristete halbe Invalidenrente zu. Zudem forderte sie Taggelder in Höhe von Fr. 578.15 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Juli 2016 ab. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_624/2016 vom 25. November 2016 den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils holte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bei Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Obergutachten ein. Nach Vorliegen dieses Gutachtens vom 18. August 2017 gewährte das kantonale Gericht A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen reformatio in peius. Nachdem dieser einen Beschwerderückzug ablehnte, hiess es mit Entscheid vom 7. März 2018 die Beschwerde insoweit teilweise gut, als sie die Verfügung der IV-Stelle, soweit sie eine Rückforderung von Taggeldern betraf, ersatzlos aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und hob gleichzeitig die befristet zugesprochenen Renten der Invalidenversicherung auf.

C. Mit Beschwerde beantragt A.________, es seien ihm unter Aufhebung der Verfügungen und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen (Einholen eines neuen gerichtlichen Obergutachtens) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es - teilweise in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle zu Ungunsten (reformatio in peius) des Versicherten - einen Rentenanspruch verneinte.

3. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

4.

4.1. Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 8C_624/2016 vom 25. November 2016 materiell mit der vorliegenden Streitsache befasst. In jenem Urteil hat es erwogen, die damals bereits bei den Akten liegenden Expertisen würden an sich die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an medizinische Gutachten erfüllen. Aufgrund von im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ohne weiteres auszuräumenden Diskrepanzen lasse sich die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damalige Aktenlage jedoch nicht zuverlässig beurteilen; die Sache sei daher zwecks Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Erwägungen sind für das Bundesgericht auch im heutigen Verfahren verbindlich. Damit steht zum einen fest, dass die Streitsache entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht allein gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 4. Juli 2013 erledigt werden kann. Da aber aufgrund dieses Urteils auch ein Entscheid gestützt auf das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 16. Januar 2015 nicht in Frage kommt, braucht zum anderen die Frage nicht näher geprüft zu werden, ob dieses Gutachten von der IV-Stelle überhaupt hätte eingeholt werden dürfen oder ob das kantonale Gericht bereits im Jahre 2014 verpflichtet gewesen wäre, ein Gerichtsgutachten anzuordnen.

4.2. In Nachachtung des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils hat die Vorinstanz bei Dr. med. G.________ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und gestützt darauf für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte nicht an einer psychiatrischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet oder litt. Was der Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, lässt sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Bei Vorliegen eines Gerichtsgutachtens darf das Gericht rechtsprechungsgemäss "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweichen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Soweit der Beschwerdeführer auf die Dauer des Explorationsgesprächs von angeblich drei Stunden hinweist, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung gebotene zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (vgl. Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Da das Bundesgericht teilweise zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet hat (vgl. etwa Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), erscheint eine dreistündige Untersuchung nicht als unangemessen kurz. Weiter kann aus dem verrechneten Stundenaufwand für das Aktenstudium nichts zur Qualität des Gutachtens abgeleitet werden, zumal notorischerweise der abrechenbare Aufwand kleiner als der tatsächlich betriebene Aufwand gewesen sein kann. Wie aus dem Text des Gutachtens hervorgeht, war dem Gerichtsgutachter zudem bekannt, dass in der Vergangenheit der psychiatrische Zustand des Versicherten und die sich aus diesem allenfalls ergebenden erwerblichen Folgen kontrovers beurteilt wurden; insofern erscheint das Nichterwähnen des Berichts des Dr. med. H.________ vom 26. Juni 2009 nicht als zwingender Grund, dem Gerichtsgutachten nur eingeschränkten Beweiswert zuzuerkennen. Dies trifft auch auf den Umstand zu, dass mannigfaltige gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten vorliegen, wurde doch das Gerichtsgutachten gerade aufgrund der divergierenden Einschätzungen psychiatrischer Fachpersonen angeordnet.

4.3. Durfte das kantonale Gericht damit ohne gegen Bundesrecht zu verstossen auf das von ihm eingeholte Gerichtsgutachten abstellen, so erübrigen sich weitere Abklärungen und damit insbesondere die Anordnung eines neuen Obergutachtens. Da somit nicht von einem gesundheitlichen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, hat die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold