Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_354/2014 KI-generiert

Insurer Obligated to Continue Medical Treatment Absent Work Incapacity, Based on Potential for Significant Health Improvement

Geschäftsnummer 8C_354/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over accident insurance benefits following an Achilles tendon rupture experienced by an individual while playing squash. After a conservative treatment, the tendon re-ruptured, leading to surgery. The insurance company initially provided benefits but later closed the case, maintaining that further treatment was unnecessary. The individual appealed this decision, and the cantonal court ruled in favor of continuing treatment, acknowledging a need for rehabilitation to achieve significant health improvement. The insurance company contested this ruling, leading to an examination of the relevant legal obligations and medical opinions regarding the necessity and expected outcomes of further treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 10 UVG; Insurer Obligated to Continue Medical Treatment Absent Work Incapacity, Based on Potential for Significant Health Improvement: After a conservative treatment, the tendon re-ruptured, leading to surgery. The insurance company initially provided benefits but later closed the case, maintaining that further treatment was unnecessary. The individual appealed this decision, and the cantonal court ruled in favor of continuing treatment, acknowledging a need for rehabilitation to achieve significant health improvement. The insurance company contested this ruling, leading to an examination of the relevant legal obligations and medical opinions regarding the necessity and expected outcomes of further treatment.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Heilbehandlung) Krankenversicherer Verbesserung des Gesundheitszustands Arbeitsunfähigkeit Leistungen der Unfallversicherung medizinische Gründe Leistungseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning in relation to the binding nature of factual evidence assessments by the lower court concerning non-monetary benefits.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning outlining the conditions under which the Tribunal may review the factual findings of the lower court (manifestly incorrect or breach of Art. 95 BGG).

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Tribunal's duty to apply the law ex officio.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the scope of review for constitutional rights and cantonal/intercantonal law.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for sufficient substantiation of the appeal, although the appeal was not dismissed on this ground.

Art. 65 Abs. 1 BGG

Used to establish that the proceedings are subject to costs, as ordered in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs, as decided in order point 2.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning to confirm the basis for filing the appeal by administrative law breach.

Art. 96 BGG

Cited in the reasoning as a basis for filing the appeal.

Art. 97 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning in relation to the binding nature of factual assessments by the lower court concerning non-monetary benefits.

Art. 19 Abs. 1 UVG

The Tribunal confirms that based on the cantonal court's findings, the conditions for terminating the case (related to the expectation of a significant improvement in health) were not met, which pertains to the substance of continuous medical treatment under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (47)

36499 (2024-10-16) · nw
Insurance Benefit Termination Appeal (Scooter Accident Sequelae)
«…ft verbessert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3 mit Hinweis auf 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). 8 │ 18 3.3.3 «Namhaft» i.S.v. Art. 19 Abs. 1…»
UV.2022.6 (2023-07-11) · sg
Insurance Repayment and Observation Costs for Disability Benefits Termination
«…fallfolgen, unabhängig einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2 f.; vgl. ferner e contrario für eine rentenbeziehende Person Art. 21 Abs. 1 UVG). Damit ein Anspruch zur Kosten…»
UV.2022.6 (2023-07-11) · sg
Insurer Decision Upheld on Benefits Cessation; Observation Costs Overturned; Surgery Causality Pending
«…fallfolgen, unabhängig einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2 f.; vgl. ferner e contrario für eine rentenbeziehende Person Art. 21 Abs. 1 UVG). Damit ein Anspruch zur Kosten…»
UV.2022.2 (2023-05-23) · sg
Accident Insurance Benefits Appeal Regarding Impairment Rating and Relapse Claim
«…fallfolgen, unabhängig einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2 f.; vgl. ferner e contrario für eine rentenbeziehende Person Art. 21 Abs. 1 UVG). Bezüglich Behandlungsmassnahm…»
UV.2022.2 (2023-05-23) · sg
Appeal Regarding Disability Benefits Termination, Pension Denial, Integrity Compensation, and Relapse Claim Adjudication
«…fallfolgen, unabhängig einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2 f.; vgl. ferner e contrario für eine rentenbeziehende Person Art. 21 Abs. 1 UVG). Bezüglich Behandlungsmassnahm…»
S2 22 72 (2023-02-01) · vs
Insurance Benefits Appeal Regarding Foot Injury, Colitis, and Back Pain
«…sslich unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den der Beschwerdeführer zitiert (Bundesgerichts- urteil 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014) und auf den er sich beruft. Dazu ist auszuführen, dass der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverh…»
UV.2021.84 (2022-12-12) · sg
Appeal of Cessation of Accident Benefits and Denial of Permanent Disability Following Ankle Injury Upheld
«…stellung der Arbeits- (BGE 134 V 115 E. 4.3) bzw. Funktionsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2 f.), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG…»
UV.2021.84 (2022-12-12) · sg
Insurer Upheld in Denying Increased Benefits Post-Accident Recurrence
«…stellung der Arbeits- (BGE 134 V 115 E. 4.3) bzw. Funktionsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2 f.), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG…»
A/2334/2021 (2022-08-09) · ge
Insurance Benefits Termination After Cycling Accident: Causality of Psychological Sequelae and Continued Incapacity
«…dre de l’état de santé en se basant sur l’augmentation attendue de la capacité fonctionnelle (arrêt du Tribunal fédéral 8C_354/2014 du 10 juillet 2014 consid. 3.2 ; Philip GEERSTEN, in HÜRZELER/ KIESER [éd.,], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversi…»
2022.07.14.sv.4 (2022-07-14) · bl
Insured's Claim for Integrity Compensation Denied Due to Prior Appeal Decision and Lack of Significant Improvement
«…es Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E. 5.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2). 4.4 Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (…»
UV.2021.65 (2022-04-27) · sg
Disability Insurance Denial Upheld for Finger Injury
«…der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 115 E. 4.3) bzw. Funktionsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt sind. Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG v…»
UV.2021.65 (2022-04-27) · sg
Insurance Coverage Cessation and Impairment Compensation Denial
«…der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 115 E. 4.3) bzw. Funktionsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt sind. Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG v…»
8C_208/2021 (2021-11-22)
Accident Victim Polytrauma Case Closure and Insured Earnings Determination
«…s Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2; vgl. auch Urteile 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4; 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4…»
2021.05.06.sv.8 (2021-05-06) · bl
Insurer's premature closure of disability case reversed for inadequate medical assessment
«…edoch nicht ausschliesslich (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020, 8C_615/2019, E. 5.3 und vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2) – nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä- higkeit, soweit unfallbedi…»
UV.2020.17 (2021-03-09) · sg
Accident Insurance Benefits, Integrity Compensation, and Degree of Invalidity Ruling
«…stellung der Arbeits- (BGE 134 V 115 E. 4.3) bzw. Funktionsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2 f.), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_354/2014 {T 0/2}

Urteil vom 10. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

Helsana Unfall AG ,

Recht, Postfach, 8081 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Heilbehandlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 27. März 2014.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1985, zog sich am 2. Dezember 2012 beim Squash eine Achillessehnenruptur zu. Nach konservativer Behandlung riss die Sehne am 23. Februar 2013 bei einem Misstritt erneut, worauf sich A.________ in der Klinik D.________ am 12. März 2013 operieren liess. Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana), bei welcher A.________ als angestellter Anwalt bei F.________ versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. B.________ schloss sie den Fall per 17. Oktober 2013 mit Verfügung vom gleichen Tag ab und hielt an ihrer Auffassung mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2014 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. März 2014 gut, soweit darauf einzutreten war, hob den Einspracheentscheid auf und sprach dem Versicherten auch über den 17. Oktober 2013 hinaus Heilbehandlung zu.

C. Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bestätigung ihres Einspracheentscheides vom 15. Januar 2014, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf Heilbehandlung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.

3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hatte die Beschwerdeführerin ihre Leistungspflicht aus den Ereignissen vom 2. Dezember 2012 und 23. Februar 2013 im Grundsatz anerkannt. Gemäss übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen hätten am 17. Oktober 2013 noch beträchtliche unfallbedingte Einbussen bestanden. Eine weitere Heilbehandlung sei indiziert und es sei dadurch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten.

3.2. Der Unfallversicherer macht vorab geltend, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung bereits seit sechs Monaten wieder voll arbeitsfähig gewesen und in seiner Tätigkeit als Anwalt durch die noch verbleibenden Einschränkungen wie namentlich das Unvermögen, auf den Zehen zu stehen, nicht beeinträchtigt sei. Damit ist die Leistungseinstellung indessen nicht zu begründen, setzt die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG doch eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Der Unfallversicherer beruft sich auf die Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 . Das Bundesgericht hat in diesem Urteil seine konstante Rechtsprechung bestätigt, wonach der Versicherer (sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind) die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann ( BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114), und präzisiert, dass das Kriterium der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu beurteilen sei ( BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Im vorliegenden Fall war der Versicherte durch die erlittene Fussverletzung in seiner Anwaltstätigkeit - abgesehen von einer kurzen operationsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz - gar nicht eingeschränkt. Die für den Anspruch auf Heilbehandlung vorausgesetzte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes kann sich deshalb rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht anhand der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestimmen; die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein vermag ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen.

3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch darauf, dass gemäss Einschätzung ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. B.________ der Gesundheitszustand des Versicherten ohne gezielte Physiotherapie wieder herzustellen sei und daher auch weitere Ganganalysen der Klinik D.________ mit Messung von Druck, Stabilität und Kraft nicht angezeigt seien. Gemäss Stellungnahme der Klinik D.________ vom 24. September 2013 war ein Kraftdefizit am betroffenen rechten Fuss beziehungsweise Unterschenkel von etwa 45% sowie eine Bewegungseinschränkung am Sprunggelenk um 11 Grad ausgewiesen. Ein hinkfreies Gehen sei damit nicht möglich und höhere Belastungen ausserhalb der Therapie seien ausgeschlossen. Am 18. November 2013 ergänzte Dr. med. C.________, dass aufgrund der 30-jährigen Erfahrung der Klinik in der Achillessehnenrehabilitation eine Behandlung während etwa zwölf Monaten unabdingbar sei, das Remodelling der Sehne etwa zwölf bis 18 Monate dauere. Der Patient sei im Alltag durch die fehlende Plantarflexion nach wie vor behindert. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass die nicht näher begründete Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdeführerin, wonach die weitere Heilung durch den normalen Gebrauch im Alltag herbeizuführen sei, die dringende Empfehlung weiterer Physiotherapie durch Dr. med. C.________ nicht zu entkräften vermag, zumal Prof. Dr. med. B.________ die in der Klinik D.________ erhobenen Befunde nicht grundsätzlich in Zweifel zieht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes abgestellt habe, weil es sich dabei um ein Aktengutachten handle, ist damit nicht stichhaltig. Zu den Einwänden bezüglich der in der Klinik D.________ durchgeführten Ganganalysen hat sich das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend geäussert. Es wird auch letztinstanzlich nichts vorgebracht, was eine diesbezügliche andere Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte, zumal es sich bei der streitigen Heilbehandlung um eine Sach- und nicht um eine Geldleistung handelt und das Bundesgericht daher an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden ist ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario), soweit sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; Urteil 8C_695/2007 vom 20. März 2009 E. 1.3 mit Hinweis).

3.4. Entsprechend dem Entscheid des kantonalen Gerichts gilt damit als erstellt, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdeführerin auf den 17. Oktober 2013 hin von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war und die Voraussetzungen für den Abschluss des Falles daher nicht erfüllt waren ( Art. 19 Abs. 1 UVG ; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.1). Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo