Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_353/2014 KI-generiert

Invalidity Pension Claim Based on Insufficient Degree of Invalidity

Geschäftsnummer 8C_353/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a claimant who, after experiencing severe pain and suspecting polyarthritis, applied for disability benefits from the Invalidity Insurance in 2008. Initially, the request was rejected by the local authority, but a decision made by the social security court mandated further medical evaluations. Following these evaluations, the authority again denied the claim for an invalidity pension in 2013, which led the claimant to appeal the decision. The subsequent ruling by the social security court in March 2014 upheld the denial, prompting the claimant to take further legal action seeking recognition of a specific invalidity degree and the corresponding pension.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Invalidity Pension Claim Based on Insufficient Degree of Invalidity: Initially, the request was rejected by the local authority, but a decision made by the social security court mandated further medical evaluations. Following these evaluations, the authority again denied the claim for an invalidity pension in 2013, which led the claimant to appeal the decision. The subsequent ruling by the social security court in March 2014 upheld the denial, prompting the claimant to take further legal action seeking recognition of a specific invalidity degree and the corresponding pension.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsgrad Experte für berufliche Vorsorge Invaliditätsgradbemessung medizinische Gründe Rentenanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 102 Abs. 1 BGG

The decision was rendered summarily by referring to the cantonal decision, as per this procedural rule.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this provision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered summarily by referring to the cantonal decision, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_353/2014

Urteil vom 6. August 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1971 geborene A.________ meldete sich am 10. Oktober 2008 unter Hinweis auf starke Schmerzen an Händen und Füssen sowie Verdacht auf Polyarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 abgewiesen hatte, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung mit Entscheid vom 18. März 2011 auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurück. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle B.________ vom 2. März 2012, einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachterstelle B.________ vom 27. November 2012 sowie eines Berichts über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 24. September 2012 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2013 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. März 2014 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen Entscheids eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 51,6% auszurichten.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente Bundesrecht verletzt hat. Nicht streitig ist dabei, dass die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode vorzunehmen ist und die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig und zu 20% mit Haushalt und Kinderbetreuung beschäftigt wäre. Umstritten ist der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich.

2.2. Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2011, auf welchen im angefochtenen Entscheid diesbezüglich Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Was die gesundheitliche Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich anbelangt, gelangte das kantonale Gericht nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Dentalhygienikerin zu 20% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, was bei einem mutmasslichen Beschäftigungsgrad von 80% einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 16% ergibt. Die Vorinstanz stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 2. März 2012, welchem sie mit Blick auf die Befunderhebung und medizinische Beurteilung vollen Beweiswert zumass ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.2. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangegangenen Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hiervor).

3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich seitenweise auf wörtliche Wiederholungen des im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten beschränken, führen weder zur Bejahung einer Rechtsverletzung noch lassen sie die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen. Im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ergab sich ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist.

3.4. So hat sich das kantonale Gericht bereits einlässlich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 2. März 2012 auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb von der in diesem Gutachten attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist und nicht von der u. A. durch Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, Frauenfeld, im Bericht vom 2. September 2013 (10/11/105/30 ff.) attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten sowie in einer andern zumutbaren Tätigkeit, zumal eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Gutachterstelle B.________ fehlt. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise festgestellt, sie habe ihr 40%-Pensum bei der einen Arbeitsstelle aus nicht-medizinischen Gründen verloren, ist auf den Arbeitgeberbericht des Dr. med. dent. D.________, vom 27. November 2008 sowie auf den Abklärungsbericht der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 24. September 2012 hinzuweisen, woraus hervorgeht, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus organisatorischen Gründen bzw. weil für den Arbeitgeber der administrative Aufwand für eine 50%-Anstellung zu hoch gewesen sei, erfolgt ist.

3.5. Somit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch