Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_353/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Welfare Appeal Due to Formal and Substantive Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_353/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual filing a complaint against the Administrative Court of Thurgau regarding issues related to social welfare and claims of procedural delays. The complaint was submitted on April 25, 2008, and alleged violations of constitutional rights and fundamental freedoms. However, the submission did not meet the necessary legal requirements, failing to adequately substantiate the claims of constitutional violations or present sufficient evidence, leading to the conclusion that no valid legal remedy was available. Consequently, the court decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Welfare Appeal Due to Formal and Substantive Deficiencies: The complaint was submitted on April 25, 2008, and alleged violations of constitutional rights and fundamental freedoms. However, the submission did not meet the necessary legal requirements, failing to adequately substantiate the claims of constitutional violations or present sufficient evidence, leading to the conclusion that no valid legal remedy was available. Consequently, the court decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Fürsorge vereinfachtes Verfahren Beweismängel einzelne Grundrechte materielle Begründung Normenkontrolle Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because the submission did not meet the formal requirements for a valid appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs because the appeal was not entered upon.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_353/2008

Urteil vom 7. Mai 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht

des Kantons Thurgau

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. April 2008 (Poststempel) gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau betreffend "Rechtsverzögerung/Gesuch um vorsorgliche Massnahmen",

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen bzw. als verzögert gerügten Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. April 2008 diesen inhaltlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise u.a. auf die "Schweizer Bundesverfassung" und die "existentiellen Grundrechte" nichts zu ändern vermögen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und der Gemeinde X.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz