Disability insurance benefits denied; appeal inadmissible for failure to articulate federal-law violations beyond appellatory criticism.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant’s appeal for failure to meet procedural requirements, upholding the prior decision and ordering the appellant to pay CHF 300 in court costs. The dispute concerned a denial of disability insurance benefits (both an invalidity pension and occupational measures) by the IV-Stelle, which the appellant challenged. The Court ruled that the appellant’s brief was inadmissible because it relied on appellatory criticism rather than specifically demonstrating how the lower court violated federal law (Art. 95 BGG, Art. 42 paras. 1-2 BGG). The lower court’s factual findings, including the assessment of residual work capacity and the lack of willingness to integrate, were not shown to be manifestly incorrect or unlawful.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG; Disability insurance benefits denied; appeal inadmissible for failure to articulate federal-law violations beyond appellatory criticism: The dispute concerned a denial of disability insurance benefits (both an invalidity pension and occupational measures) by the IV-Stelle, which the appellant challenged. The Court ruled that the appellant’s brief was inadmissible because it relied on appellatory criticism rather than specifically demonstrating how the lower court violated federal law (Art. 95 BGG, Art. 42 paras. 1-2 BGG). The lower court’s factual findings, including the assessment of residual work capacity and the lack of willingness to integrate, were not shown to be manifestly incorrect or unlawful.
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KI-generiertProcedural basis for not entering into the appeal due to manifest lack of adequate grounds.
Imposed court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_352/2024
Urteil vom 4. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,
*gegen*
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2024 (VSBES.2023.248).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 13. Mai 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2023 von einem fehlenden Anspruch sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen ausgehen durfte.
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
) - mithin willkürlich (
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f.;
140 III 115
E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben könnten. So geht etwa die Vorinstanz hinsichtlich der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit - anders als es der Beschwerdeführer wahrhaben will - im Einklang mit seinen Vorbringen von einer faktischen Einhändig- bzw. Einarmigkeit aus. Dementsprechend stossen die diesbezüglichen Rügen ins Leere. Soweit sodann das von der Vorinstanz festgestellte Fehlen eines Eingliederungswillens kritisiert wird, unterlässt es der Beschwerdeführer, auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen. Es reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, nicht er, sondern die Stiftung B.________ habe den dort durchgeführten Eingliederungsversuch (formell) abgebrochen. Das kantonale Gericht hat nämlich (auch) dies erkannt, ist indessen einen Schritt weiter gegangen und hat die gesamten Umstände gewürdigt. Inwiefern diese Würdigung rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll, wird nicht näher ausgeführt. Die Vorbringen gehen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem von einem Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer zu überbinden (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel